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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Mietminderung verringert Ansprüche des Vermieters auf Miete und Nebenkostenvorauszahlung im gleichen Maße?

(Karlsruhe - Augsburg - Schwabmünchen) Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.08.2010 (A. z.: VIII ZR 223/10 ) verkündet am:
13. April 2011 klargestellt: Es bedarf keiners Aufteilung des Minderungsbetrages


Es bedarf keiners Aufteilung des Minderungs-betrages, um im Falle vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen etwaige Nachforderungen des Vermieters oder Guthaben des Mieters in der Jahresabrechnung der Betriebskosten unter Berücksichtigung der Minderung korrekt berechnen zu können.

Da sich die Minderung, soweit sie gerechtfertigt ist, auf die Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten bezieht, kann erst aufgrund der Jahresabrechnung der Betriebskosten abschließend ermittelt werden, ob hinsichtlich der Gesamtmiete unter Berücksichtigung der gerechtfertigten Minderung noch eine Nachforderung des Vermieters oder ein Guthaben des Mieters besteht.
Dafür ist es unerheblich, ob und gegebenenfalls wie die monatlich einbehaltenen Beträge auf die Nettomiete einerseits und die Betriebskostenvorauszahlung andererseits angerechnet werden.

Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint. Der BGH macht es sich einfach. Dies sollte auch das Streben der Anwälte für Ihre Mandanten sein.
 
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