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Thorsten Blaufelder
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Freie Unterkunft beeinflusst nicht Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Bei einem Rechtsstreit wird nur bei geringen Einkünften staatliche Prozesskostenhilfe gewährt. Zwar zählen auch Naturalleistungen wie eine kostenfreie Verpflegung als Einkommen – freies Wohnen darf bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch nicht berücksichtigt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 22. Juni 2011 (Az.: 4 Ta 632/10).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein Arbeitnehmer aus dem Raum Dortmund Prozesskostenhilfe wegen eines Kündigungsschutzverfahrens beantragt. Bei der Berechnung, ob der noch bei seinen Eltern lebende junge Mann Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, berücksichtigte das Arbeitsgericht Dortmund 487,20 Euro Arbeitslosengeld sowie 420 Euro Unterhalt als Einkommen. Das monatliche Kostgeld in Höhe von 350 Euro, welches der junge Mann seinen Eltern für Verpflegung und Unterkunft zahlte, wurde vom Einkommen abgezogen.

Nach dieser Rechnung wurde zwar der Prozesskostenhilfeantrag bewilligt. Der bei seinen Eltern lebende Mann sollte die angefallenen Gerichts- und Anwaltsgebühren aber mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60 Euro abstottern. Der Kläger hielt die monatliche Zahlung für zu hoch und legte gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Das LAG senkte daraufhin die Rate auf 45 Euro monatlich. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise auch das kostenfreie Wohnen bei den Eltern als Einkommen mitberücksichtigt. Nur der im Kostgeld enthaltene Anteil für Verpflegung dürfe bei der Einkommensbemessung berücksichtigt werden. Ist der Verpflegungsanteil nicht genau festgelegt, könne er pauschal mit 50 Prozent des Kostgeldes veranschlagt werden werden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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