Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Hartz-IV-Kinder haften nicht für ihre Eltern

Für von den Eltern erschlichene Hartz-IV-Leistungen sind die Kinder nur eingeschränkt haftbar. Auch wenn formal den Kindern zu hohe Leistungen zugeflossen sind, müssen sie dies nur bis zur Höhe ihres Vermögens am 18. Geburtstag zurückzahlen, urteilte am Donnerstag, 07.07.2011, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 14 AS 153/10 R und B 14 AS 144/10 R).


Im ersten der entschiedenen Fälle hatte die Mutter bei ihrem Hartz-IV-Antrag die Unterhaltszahlungen des Vaters für die Tochter unterschlagen, im zweiten Fall verheimlichte die Mutter eine Hinterbliebenenrente des Sohnes. Die Jobcenter in Unna und Nürnberg forderten zuviel gezahltes Geld nicht nur von den Müttern, sondern auch von den inzwischen volljährigen Kindern zurück – im ersten Fall 1.820,00 Euro, im zweiten Fall 4.847,00 Euro.

Vorrangig sind aber die Eltern verantwortlich, weil sie die falschen Angaben gemacht haben, urteilte das BSG. Die Idee des Jobcenters Nürnberg, die Kinder könnten doch ihrerseits ihre Eltern verklagen, griffen die Kasseler Richter nicht auf.

Nach den Urteilen haften die Kinder nur in dem Umfang, in dem sie gegebenenfalls von den erschlichenen Leistungen profitiert haben, weil sie eigenes Vermögen in die Volljährigkeit mitnehmen konnten. Wie erwachsene Antragsteller müssten vor jeder Rückforderung aber auch die Kinder Gelegenheit haben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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