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Autodiebstahl: Wann muss ein Versicherungsnehmer den Vollbeweis des Kfz-Diebstahls der Kaskoversicherung erbringen?

Hier hatte die Versicherungsnehmerin einen Pkw geleast, welchen sie am 16.07.2003 bei ihrem Versicherer als gestohlen meldete. Mit ihrer Klage vor dem LG Mainz begehrte sie von der beklagten Versicherung die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 24.666,- € im Rahmen der Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung.

Während das LG Mainz der Klage stattgab, hatte die Berufung des Versicherers vor dem OLG Koblenz Erfolg, mit der Folge, dass die Klage abgewiesen wurde. Das OLG Koblenz urteilte, dass der Versicherungsnehmerin der geltend gemachte Anspruch aus der Fahrzeugvollversicherung nicht zusteht. Sie konnte nicht nachweisen, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Zwar kommt dem Versicherungsnehmer im Falle eines Autodiebstahls zunächst eine Beweiserleichterung zugute, welche dazu führt, dass er nicht den Vollbeweis für den Diebstahl führen muss. Insoweit reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass der Wagen an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt worden ist und dieser dort nicht wieder aufgefunden worden ist. Diesen Beweis konnte die Versicherungsnehmerin führen.

Jedoch hat das LG Mainz nicht hinreichend gewürdigt, dass dem Versicherer zur Erschütterung des äußeren Bildes ebenso eine Beweiserleichterung zugute kommt. Hier konnte der Versicherer vortragen, dass der Pkw in Kirgisien aufgefunden wurde und keine Aufbruchspuren hatte. Zudem gab es bereits am 11.07.2003 eine Zollbescheinigung für die Einführung des Pkws nach Russland. Auch wurde der Originalschlüssel aufgefunden.

Diese Umstände waren geeignet, das äußere Bild eines Diebstahl zu erschüttern. Nunmehr hätte wiederum die Versicherungsnehmerin für den von ihr behaupteten Diebstahl den Vollbeweis antreten müssen. Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen. Demnach hat sie gegen ihren Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Fahrzeugs.

OLG Koblenz, 10 U 878/07

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505
 
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