Haftung Kartellant gegen mittelbar Geschädigte
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 118/2011
Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz
Schadensersatz wegen Kartellrechtsverstößen können nicht nur unmittelbare Kunden der Kartellteilnehmer verlangen, sondern auch ihnen in der Absatzkette folgende Abnehmer. Der Kartellant kann aber gegen den Anspruch einwenden, der Anspruchsteller habe die kartellbedingte Preiserhöhung an seine eigenen Kunden weitergegeben. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht eines Druckereiunternehmens auf Schadensersatz wegen Kartellabsprachen in Anspruch genommen. Die Beklagte war von Januar 1992 bis September 1995 an einem Preiskartell der Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) beteiligt. Das steht aufgrund einer von ihr erfolglos angegriffenen Entscheidung der EU-Kommission (vgl. EuG, Urt. v. 26.4.2007 – T 109/02; EuGH, Urt. v. 3.9.2009 – C-322/07 P), die der Beklagten deshalb eine Geldbuße in Höhe von ca. 33 Mio. € auferlegt hat, fest. Das Druckereiunternehmen hat in diesem Zeitraum zu kartellbedingt überhöhten Preisen SD-Papier von Großhändlern bezogen, die ihrerseits von am Kartell beteiligten Herstellern beliefert wurden. Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgeben. Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen getroffen werden müssen.
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