Negative Kritik in Restaurantführer nach nur einem Besuch rechtswidrig
Wird bereits nach einem einzelnen Restaurantbesuch eine äußerst negative Kritik veröffentlicht, kann der Restaurantinhaber Unterlassung verlangen. Ein solcher Anspruch ist insbesondere dann gegeben, wenn die Kritik subjektiv geprägt ist und nur die Ansicht einer einzelnen Person wiedergibt. Um eine rechtmäßige Kritik zu veröffentlichen muss ein Gourmetrestaurant mehrmals überprüft werden.
Wird bereits nach einem einzelnen Restaurantbesuch eine äußerst negative Kritik veröffentlicht, kann der Restaurantinhaber Unterlassung verlangen. Ein solcher Anspruch ist insbesondere dann gegeben, wenn die Kritik subjektiv geprägt ist und nur die Ansicht einer einzelnen Person wiedergibt. Um eine rechtmäßige Kritik zu veröffentlichen muss ein Gourmetrestaurant mehrmals überprüft werden.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt verklagte ein Restaurantbetreiber den Herausgeber eines Restaurantführers. Im Restaurantführer des Beklagten erhielt das klägerische Restaurant zwar die Bewertung "gut", jedoch viel der beiliegende Text sehr schlecht für das Restaurant aus. Diesen Artikel hatte ein Mitarbeiter des beklagten Restaurantführers nach nur einem einzelnen Besuch verfasst. Nach Ansicht des Klägers wird durch den Artikel sein Restaurant massiv angegriffen, so dass er Umsatzeinbußen befürchten muss. Er bemängelte insbesondere, dass der Artikel nach nur einem Besuch verfasst wurde. Daher begehrt er Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Kläger Recht.
Grundsätzlich muss gerade auch ein Gourmetrestaurant nach Ansicht des Gerichts auch mit negativer Kritik umgehen können. Dabei darf jedoch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werden. Reine Meinungsäußerungen werden hierbei durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht durchaus die Möglichkeit, dass die Bewertung des Restaurantführers geeignet ist, das Restaurant erheblich zu schädigen und das wirtschaftliche Fortkommen zu beeinträchtigen.
(OLG Köln, Urteil vom 30.05.11 - 15 U 194/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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