Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Flüchtlinge erhalten Kosten für Passbeschaffung erstattet

Benötigen in Deutschland lebende, geduldete Flüchtlinge neue Pässe, können sie sich die Kosten für die Ausstellung der Papiere vom Sozialhilfeträger erstatten lassen. Dies geht aus einem am Montag, 04.07.2011, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervor (AZ: L 20 AY 19/08). Die Essener Richter sprachen damit einer Familie aus dem ehemaligen Jugoslawien insgesamt 202,75 Euro zu.

Die im Ruhrgebiet lebenden Eltern hatten für sich, für die älteste Tochter und für ihre beiden Söhne neue Pässe beantragt. Diese waren notwendig, um eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten zu können. Die Kosten in Höhe von 202,75 Euro wollte der Sozialhilfeträger aber nicht übernehmen. Die Kinder könnten sich in die Pässe ihrer Eltern eintragen lassen. Außerdem müssten die Flüchtlinge die Kosten aus ihrem Sozialhilfe-Regelsatz bezahlen.

Auch das Sozialgericht Gelsenkirchen sah „keine gegenwärtige Notlage“. Damit bestehe auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen zur Passbeschaffung.

Das LSG sah dies in seiner am 23.05.2011 verkündeten Entscheidung allerdings anders. Um die gewünschte Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können, seien die Kläger zur Mitwirkung verpflichtet. Dazu gehöre auch, sich gültige Pässe zu beschaffen. Es wäre „als widersprüchlich anzusehen, wenn die Rechtsordnung einerseits die Ausweis- bzw. Passpflicht aufstellt, andererseits den Betroffenen bei Bedürftigkeit jedoch die Mittel vorenthält, um die Verpflichtung zu erfüllen“, so das LSG. Da die Passbeschaffungskosten nicht im Regelsatz enthalten sind, müsse der Sozialhilfeträger diese gesondert bezahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles haben die Essener Richter die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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