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Thorsten Blaufelder
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LSG Berlin-Brandenburg stärkt Rechte schwerhöriger Schüler

Benötigen stark schwerhörige Oberstufenschüler für ihren Unterricht eine drahtlose Übertragungsanlage, um damit ihrer Lehrer besser verstehen zu können, sind die Kosten hierfür im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Freitag, 24.06.2011, veröffentlichten Urteil entschieden (AZ: L 9 KR 453/07).

Geklagt hatte eine 1986 geborene, hochgradig schwerhörige Gymnasiastin. Um den Unterricht des Lehrers richtig verfolgen zu können, benutzten sie und eine Klassenkameradin eine drahtlose Übertragungsanlage. Dabei spricht der Lehrer in ein Mikrofon, so dass die Stimme drahtlos zu einem von den Schülerinnen im Ohr getragenen Empfangsgerät übermittelt wurde. Als die Klassenkameradin wegen anderer Kurse jedoch nicht mehr denselben Klassenraum nutzte, kam es wegen unterschiedlicher Frequenzen zu erheblichen Empfangsstörungen.

Von ihrer Krankenkasse forderte die Oberstufenschülerin daher die Kostenübernahme für ein verbessertes Gerät in Höhe von 2.323,00 Euro. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie müsse nur bei einem „allgemeinen Grundbedürfnis des täglichen Lebens“ zahlen. Der Besuch der gymnasialen Oberstufe gehöre jedoch nicht dazu. Die Sicherung der Schulfähigkeit falle nicht in den Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Potsdamer Richter bestätigten dies und gaben der Kasse im Grundsatz recht. Dennoch bekommt die Schülerin die Kosten erstattet. Die Übertragungsanlage könne im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahlt werden, so das LSG. Denn die Anlage ermögliche der Gymnasiastin eine angemessene Schulbildung. Im konkreten Fall müsse dies die Krankenkasse zahlen. Denn sie habe es versäumt, den Antrag auf Kostenübernahme an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten, so das LSG in seinem am 09.03.2011 verkündeten Urteil.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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