Erben haften für Hartz-IV-Leistungen
Hinterlässt ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft, so haften die Erben für den früheren Hartz-IV-Bezug des Verstorbenen. Das hat das Sozialgericht (SG) Berlin ein einem am Freitag, 24.06.2011, bekanntgegebenen Urteil bekräftigt (AZ: S 149 AS 21300/08). Konkret bestätigte es eine Forderung des Jobcenters Berlin Marzahn-Hellersdorf über knapp 12.000 Euro.
Nach dem Berliner Urteil und den gesetzlichen Vorgaben haben die Jobcenter nach dem Tod eines Hartz-IV-Empfängers Zugriff auf sein sogenanntes Schonvermögen. Grundsätzlich müssen Arbeitslose zwar ihr Vermögen aufbrauchen, ehe sie Hartz IV bekommen, ein gewisses Schonvermögen dürfen sie aber behalten, insbesondere zur Altersvorsorge.
In dem entschiedenen Fall war der Arbeitslose im November 2006 im Alter von 60 Jahren verstorben. Zuvor hatte er 22 Monate lang Hartz IV bezogen, insgesamt 11.918,00 Euro. 22.000,00 Euro hatte er als Schonvermögen behalten.
Nach dem Tod des Mannes zog das Jobcenter die Beerdigungskosten und weitere Nachlassverbindlichkeiten ab und errechnete so einen „Nachlasswert“ von 19.853,00 Euro. Davon müsse die erbende Tochter die früheren Hartz-IV-Leistungen ihres Vaters zurückzahlen.
Die Klage der Tochter hatte vor dem SG keinen Erfolg. Die gesetzliche Erbschaftsklausel sei zwar wenig bekannt aber rechtmäßig und wirksam, heißt es in dem am 24.05.2011 verkündeten Urteil. Lediglich Angehörige, die den Arbeitslosen gepflegt haben, dürften danach bis zu 15.500,00 Euro behalten. Diese Ausnahme oder eine anderweitige Härte greife hier aber nicht. Die Haftung der Erben sei aber auf die Höhe des Nachlasses begrenzt, betonten die Berliner Richter. Im Streitfall bleiben der Tochter immerhin noch rund 8.000,00 Euro.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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