Forderung nach deutschem Sprachkurs keine Diskriminierung
Können Arbeitnehmer nicht richtig deutsch, darf ihr Chef einen Sprachkurs von ihnen verlangen – vorausgesetzt die deutsche Sprache ist für die Arbeit erforderlich. Die Forderung nach einem Deutschkurs stellt dann keine Diskriminierung ausländischer Beschäftigter dar, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Mittwoch,22.06.2011, in Erfurt.
Der 8. Senat wies damit die Diskriminierungsklage einer aus Kroatien stammenden Frau zurück. Die Frau ist seit 1985 in einem Schwimmbad in Schleswig-Holstein beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, später auch als Kassenvertretung. Wegen ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse hatte sie im Frühjahr 2006 der Betriebsleiter des Schwimmbades zu einem deutschen Sprachkurs aufgefordert. Den Kurs sollte sie in ihrer Freizeit absolvieren und die Kosten selbst übernehmen.
Als die Angestellte dem nicht nachkommen wollte, wurde sie von ihrem Chef abgemahnt. Die Schwimmbad-Beschäftigte fühlte sich daraufhin wegen ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert. Der Arbeitgeber müsse ihr daher eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro zahlen.
Die Forderung, einen Sprachkurs zur besseren Bewältigung der Arbeit zu absolvieren, sei jedoch nicht als Diskriminierung zu werten, stellte das BAG nun klar. Zwar könne es im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder tarifliche Regelungen verstoßen, wenn der Sprachkurs auf eigene Kosten durchgeführt werden soll. Ein solcher Verstoß sei aber keine Diskriminierung, die zu einem Entschädigungsanspruch führt.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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