Darlehen für Anteile einer Genossenschaftswohnung
Suchen sich Hartz-IV-Empfänger eine Genossenschaftswohnung, muss das Jobcenter in der Regel für die zu zahlenden Genossenschaftsanteile ein Darlehen gewähren. Dies geht aus einem am Mittwoch, 22.06.2011, verkündeten Eil-Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen hervor (AZ: L 19 AS 958/11 B ER). Die Essener Richter gaben damit einer alleinerziehenden Mutter aus dem Raum Düsseldorf recht.
Die Hartz-IV-Bezieherin lebte bislang mit ihrem Sohn im Frauenhaus. Als sie sich eine Genossenschafts-Wohnung als neue Bleibe suchte, sollte sie für insgesamt 1.300,00 Euro Genossenschaftsanteile kaufen. Nur unter dieser Voraussetzung war ein Einzug in die Wohnung möglich. Nach dem Auszug hätte sie das Geld für die Anteile wieder zurückerhalten.
Um die Genossenschaftsanteile bezahlen zu können, beantragte sie bei ihrem Jobcenter ein Darlehen. Die Behörde lehnte dies ab. Ein Darlehen werde nur bei einer Mietkaution gewährt. Hier handele es sich aber um Genossenschaftsanteile, die in das Vermögen der Genossenschaft übergehen.
Das LSG entschied: Die Genossenschaftsanteile sind Wohnungsbeschaffungskosten, für die das Jobcenter ein Darlehen gewähren muss. Denn nur so könne die Arbeitslosengeld-II-Empfängerin die Wohnung beziehen, heißt es in dem Beschluss vom 08.06.2011.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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