Unternehmen müssen Übergabe des Arbeitszeugnisses beweisen können
Arbeitgeber müssen nachweisen können, dass sie ehemaligen Mitarbeitern ein Zeugnis erteilt haben. Andernfalls können Gerichte sogar ein Zwangsgeld verhängen, damit der Arbeitnehmer das ihm zustehende Zeugnis erhält, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 10 Ta 45/11).
Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein „wohlwollendes“ und aussagekräftiges Arbeitszeugnis. Im Streitfall hatte die Arbeitnehmerin dies aber nie erhalten. Auf ihre Klage behauptete der Arbeitgeber, er habe das Zeugnis in die Post gegeben. Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hatte er dafür aber keinen Beleg. Auch weigerte er sich, das Zeugnis nochmals in Kopie herauszugeben. Auf Antrag der Arbeitnehmerin verhängte das Arbeitsgericht Koblenz daher ein Zwangsgeld von 600,00 Euro.
Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf ein Zeugnis sei unumstritten. Die Beweislast, dass er diesen Anspruch erfüllt habe, liege beim Arbeitgeber. Das Zwangsgeld sei gerechtfertig, weil hier der Arbeitgeber nicht belegen könne, dass die Arbeitnehmerin ihr Zeugnis bekommen hat, heißt es in dem Mainzer Beschluss vom 15.03.2011.
Am 08.03.1995 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer ihr Zeugnis gegebenenfalls abholen müssen (sogenannte Holschuld) und nicht verlangen können, dass der Arbeitgeber es per Post schickt (AZ: 5 AZR 848/93).
Mehr zu vielen anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage http://www.kanzlei-blaufelder.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
« zurück