Nicht jeder Verkehrsverstoß rechtfertigt Arbeitslosengeld-Sperrzeit
Hat ein Arbeitnehmer wegen eines missachteten Überholverbots seinen Führerschein und damit auch seinen Job verloren, muss dies nicht immer zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Nur wenn bei der Verkehrsstraftat Alkohol oder andere berauschende Mittel im Spiel waren, ist bei dem Beschäftigten in der Regel von „grob fahrlässigem“ Verhalten auszugehen, welches eine Sperrzeit begründet, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 22.06.2011 veröffentlichten Urteil (AZ: L 3 AL 1315/11).
Im konkreten Fall hatte ein Lkw-Fahrer 2009 ein Überholverbot missachtet und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. Als er nach einem Urteil des Amtsgerichts Albstadt für vier Monate seinen Führerschein verlor, kündigte ihm sein Arbeitgeber. Die Spedition erklärte jedoch, dass sie den Fahrer nach Rückgabe des Führerscheins wieder einstellen wolle.
Als sich der Mann arbeitslos meldete, verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen „arbeitsvertragswidrigen“ und „grob fahrlässigen“ Verhaltens und zahlte vom 09.05. bis 31.07.2009 kein Arbeitslosengeld aus.
Das LSG hielt dies in seinem am 08.06.2011 verkündeten Urteil für rechtlich nicht haltbar. Zwar habe der Lkw-Fahrer mit seiner Verkehrsstraftat gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Auch müsse der Verkehrsverstoß immer im Einzelfall bewertet werden. Hier sei dem Lkw-Fahrer grobe Fahrlässigkeit wegen des missachteten Überholverbots allerdings nicht vorzuwerfen. Es liege nur fahrlässiges Verhalten vor, welches noch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslöst.
Anders sehe dies jedoch bei Trunkenheitsfahrten aus. Bereits am 25.02.2011 hatte das LSG entschieden, dass betrunkene Autofahrer „grob fahrlässig“ ihren Führerschein aufs Spiel setzen (AZ: L 8 AL 3458/10). Werde der Arbeitnehmer dann gekündigt, sei eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gerechtfertigt.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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