Pferdeäpfel sind keine Leckerli
Pferdeäppel“ und „Pferdeleckerli“ sind mehr als verschieden. Die Verbraucher werden sie nicht verwechseln, selbst wenn beide aus der westfälischen Reiterstadt Warendorf kommen, befand das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 22.06.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: I-4 U 216/10).
Damit unterlag der Inhaber eines Cafés in Warendorf, der in seinem Lokal, aber auch über das Internet, „Warendorfer Pferdeäppel“ verkauft. Die süße Spezialität in namensgerechter Optik aus Schokoladentrüffel in Vollmilch und Zartbitterschokolade ist seit 2003 als Marke geschützt. Seit 2009 vertreibt eine Warendorfer Pralinenwerkstadt zusammen mit einem Hotel „Warendorfer Pferdeleckerli“ aus Nougat-Vanilletrüffel, ebenfalls in Schokolade gehüllt, aber in der Form kurzer Stäbe. Der Erfinder der süßen „Pferdeäppel“ sah dadurch seine Markenrechte verletzt und klagte.
Ohne Erfolg. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht, befand das OLG. Die Namen der Pralinen unterschieden sich „nach Klang, Schriftbild und insbesondere Wortsinn ganz erheblich“. Ohne Zweifel könnten die Verbraucher nicht nur Pferdeäpfel und Pferdeleckerli unterscheiden, „sondern auch „Warendorfer Pferdeäppel“ und „Warendorfer Pferdeleckerli“. Ohnehin würden vom Verbraucher wohl nur die Pferdeäppel in Erinnerung gehalten, denn dies sei, so das OLG in seinem Urteil vom 24.05.2011, als Name für eine Praline wirklich originell.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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