Betriebliche Altersversorgung gilt für Lebenspartner nur eingeschränkt
(Stuttgart) Nach einer am 22.12.2008 veröffentlichten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenversorgung in bestimmten Fällen nur dann verlangen, wenn diese Partnerschaft bereits vor dem Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen war. (LAG Hessen AZ.: 8 Sa 592/07)
Dies gelte nach den Vorgaben des Gerichts jedenfalls dann, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, wenn in der maßgeblichen Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren. Hierbei spiele nach der Entscheidung des Gerichts auch keine Rolle, dass eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft nicht möglich war, da ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
In dem Verfahren, so erläutert der Hamburger Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Lukas Weitbrecht, Leiter des VdAA – Fachausschusses „Betriebliche Altersversorgung/Renten“, hatten die Parteien darüber gestritten, ob der hinterbliebene Lebenspartner von dem Unternehmen, bei dem sein verstorbener Lebenspartner von 1980 – 1998 gearbeitet hatte, einen Witwergeldzuschuss von 60% seines früheren Pensionszuschusses in Höhe rd. 350 € monatlich verlangen kann. Diesen Anspruch hatte er damit begründet, dass er im November 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem im Jahre 2006 verstorbenen Lebenspartner begründet habe und er deswegen wie ein Witwer oder eine Witwe zu behandeln sei. Das die maßgeblichen Pensionsrichtlinien im vorliegenden Fall vorsehen würden, dass ein Witwergeldzuschuss dann nicht gewährt werde, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet habe, sei von ihm nicht zu vertreten, da der Gesetzgeber erst im ‚August 2001 mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen habe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Tatsächlich habe er mit seinem verstorbenen Lebenspartner bereits seit 1987 zusammengelebt. Dieser Auffassung, so Weitbrecht, vermochte das Gericht jedoch hier nicht zu folgen. Die Beschränkung einer Hinterbliebenenversorgung auf Hinterbliebene, zu denen eine familienrechtliche Beziehung vor Eintritt des Versorgungsfalles begründet wurde, sei nicht zu beanstanden. Daher müsse im vorliegenden Fall auch die Begründung der Lebenspartnerschaft vor der Pensionierung des Versorgungsberechtigten erfolgt sein. Hierbei komme es auch nicht darauf an, dass der Kläger nur durch eine fehlende gesetzliche Regelung bis zum Jahre 2001 keine eingetragene Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen eingehen konnte. Da das im Jahre 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz in keiner Weise eine „Rückwirkung“ zulasse, sei auch das Unternehmen hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, eine rückwirkende Gleichstellung vorzunehmen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe, so das LAG. Beide Experten empfahlen, sich in derartigen Fällen der Hilfe qualifizierter Fachanwälte für Arbeits- und/oder Sozialrecht zu bedienen, wie sie z. B. im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – organisiert seien.
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