Justizia
 
 
Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Zivilrecht / Wirtschaftsrecht: Vorsicht bei der Namenswahl auf Facebook und Co.

Wer auf Facebook fremde Marken in seinem Account verwenden will, sollte sich gründlich juristisch beraten lassen. Es drohen Unterlassungsklagen, die für den User schlecht ausgehen können.


Wer auf Facebook fremde Marken in seinem Account verwenden will, sollte sich gründlich juristisch beraten lassen. Es drohen Unterlassungsklagen, die für den User schlecht ausgehen können.

Ein Benutzeraccount in Social Networks wie Facebook und MySpace ist blitzschnell eingerichtet. Viele User machen sich überhaupt keine Gedanken, dass sie sich damit nicht nur Freunde, sondern auch Feinde machen können. So ist die Überraschung groß, wenn sie sich plötzlich mit Unterlassungsklagen konfrontiert sehen. Diese Klagen haben auch durchaus Aussicht auf Erfolg. Denn es ist in der Rechtsprechung z.B. mittlerweile anerkannt, dass die Einrichtung eines Benutzeraccounts unter Verwendung fremder Marken ein Verstoß gegen das Markenrecht sein kann.

Das Kammergericht Berlin hatte jüngst wieder einen dieser Fälle zu entscheiden. Ein Club hatte auf Facebook unter dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“ Veranstaltungen in einem Gebäude beworben, in dem früher ein Stummfilmkino namens „Delphi“ untergebracht war. Ein Unternehmen, das aktuell unter dem Namen „Delphi“ in Berlin ein Kino betreibt, verlangte Unterlassung von dem Club. Es rügte den Verstoß markenrechtlicher Vorschriften.

Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass man mit der Verwendung einer fremden Marke im Benutzeraccount bei Facebook grundsätzlich gegen Markenrecht verstoßen kann. Glück im Unglück für den Club: Die Klage des Kinobesitzers scheiterte jedoch an den Umständen des Einzelfalls. Die Berliner Richter stellten heraus, dass mit dem Namen „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißensee Berlin“ nur die Örtlichkeit selbst als Veranstaltungsort in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werde. Und das sei markenrechtlich zulässig, soweit in dem Gebäude nicht der Betrieb eines Kinos aufgenommen werde.

Quelle: haufe.recht; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, AZ: 5 W 71/11

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de

 
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