LSG Mainz beschränkt Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Wollen Sozialhilfeempfänger höhere Sozialleistungen vor Gericht erstreiten, können sie nicht generell auf eine staatliche Prozesskostenhilfe vertrauen. Denn zuerst muss nach Möglichkeit der Ehegatte bei der Übernahme der Verfahrens- und Anwaltskosten einspringen, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) in Mainz in einem am Dienstag, 21.06.2011 bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 09.06.2011).
Im konkreten Fall zog eine Frau aus dem Raum Speyer vor Gericht, um für den Zeitraum von Oktober 2006 bis Januar 2008 eine höhere Grundsicherung im Alter vom Sozialamt zu erstreiten. Um den Rechtsstreit auch im Berufungsverfahren fortsetzen zu können, beantragte die Rentnerin Prozesskostenhilfe.
Das LSG wies den Antrag in seinem Beschluss vom 09.06.2011 jedoch zurück. Vielmehr müsse der unterhaltspflichtige Ehemann einen Prozesskostenvorschuss leisten, so die Mainzer Richter. Denn der Ehemann erhalte eine monatliche Rente von 1.751,00 Euro. Davon könne er einen Selbstbehalt inklusive Unterkunftskosten in Höhe von 1.050,00 Euro für sich geltend machen. Der Rest müsse für den Prozesskostenvorschuss verwandt werden.
Nach den gesetzlichen Regelungen greife die Unterhaltspflicht des Ehegatten, sobald bei einem Rechtsstreit „persönliche Angelegenheiten“ betroffen sind, so das LSG. Im sozialgerichtlichen Verfahren seien dies insbesondere Streitigkeiten wegen der Zahlung einer Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente oder wegen der Anerkennung eines höheren Grades der Behinderung.
Mehr zu vielen anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage http://www.kanzlei-blaufelder.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
« zurück