Videoanlage im gemeinschaftlichen Klingeltableau einer WEG-Anlage
In Zeiten zunehmender Kriminalität und wachsenden Vandalismus, insbesondere in größeren Wohnanlagen, suchen die Eigentümer nach Möglichkeiten, sich und ihr Eigen-tum zu schützen.
Dabei wird wiederholt die Überwachung des Gebäudes und insbeson-dere seines Eingangsbereiches durch eine Videoanlage in Erwägung gezogen. Gegner solcher Anlagen wehren sich üblicherweise mit dem Argument, hierdurch würde in un-zulässiger Weise in ihr Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag auf Genehmigung des Einbaus einer Videokamera in das Klingeltableau des Hauses beantragt hatte. Dabei zeichnete die Anlage nicht permanent auf. Eine Bildübertragung war ohne vorheriges Betätigen des Klingeltableaus nicht möglich. Lediglich derjenige, bei dem geläutet wurde, konnte Bilder der Videokamera empfangen. Ohne Anklingeln war es technisch nicht möglich, die Anlage einzuschalten. Spätestens nach 1 Minute wurde die Bildübertragung unterbrochen. Ein dauerhaftes Aufzeichnen der Bilder war nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 08.04.2011 – V ZR 210/10 – zunächst noch einmal bestätigt, dass der nachträgliche Einbau einer Videokamera in ein Klingeltableau eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ist. Hierzu be-darf es eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem jeder Woh-nungseigentümer zuzustimmen hat, dessen Rechte „über das bei einem geordneten Zu-sammenleben unvermeidliche Maß hinaus“ durch den Einbau betroffen werden. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, „ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungsei-gentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann“. Dies ist im Einzelfall zu ermitteln. Der Bundesgerichtshof hat unter Prüfung der oben beschriebenen Funktionsweise der Videokamera entschieden, dass die Anlage das Per-sönlichkeitsrecht der Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt. Durch die Anlage wer-de nur derjenige erfasst, der das Klingeltableau durch Drücken eines Knopfes nutzt. Sofern in der Phase der einminütigen Übertragung des Bildes andere Wohnungseigen-tümer oder Dritte, die sich zeitgleich im Eingangsbereich aufhalten, erfasst werden, sei dies eine zufällige Einbeziehung, durch die kein relevanter Nachteil entstehe.
Ob die Existenz einer Videokamera möglicherweise psychologische Wirkungen auf Dritte entfalte, sei nicht relevant. Was „Nachteil“ im Sinne des § 14 Nr. 2 WEG sei, unterliege nicht der subjektiven Wertung der Wohnungseigentümer. Die Frage, ob ein Nachteil vorliege, sei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Ein am Klingeltableau angebrachtes Videoauge diene bekanntermaßen nicht der dauerhaften Überwachung des Eingangsbereiches, sondern der Identifizierung desjenigen, der die Klingel betätigt ha-be. Dies sei allgemein bekannt. Deshalb sei eine solche Anlage objektiv nicht dazu ge-eignet, den Eindruck einer ununterbrochenen Überwachung zu vermitteln.
Auch Überlegungen, durch mögliche Manipulationen an der Anlage könne das Persön-lichkeitsrecht der Wohnungseigentümer verletzt werden, führe zu keinem anderen Er-gebnis, da das bloße Risiko einer Manipulation der Anlage keinen Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG darstellt.
Hans-Georg Herrmann
Rechtsanwalt
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