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Thorsten Blaufelder
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BSG stützt Behinderte mit früher geförderter Ausbildung

Zahlreiche Behinderte, die zwischen 1974 und 1983 eine vom Arbeitsamt geförderte Ausbildung gemacht haben, haben Anspruch auf mehr Rente. Mit einem am Freitag, 17.06.2011, veröffentlichten Urteil verpflichtete das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Rentenunterlagen des Klägers entsprechend zu ändern (AZ: B 13 R 79/09 R).

Um behinderte Menschen bei der Eingliederung ins Erwerbsleben zu unterstützen, bekommen sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt ein „Übergangsgeld“. Von Oktober 1974 bis Ende 1983 zahlte das Arbeitsamt gleichzeitig auch noch Beiträge in die Rentenversicherung ein, seit 1984 wegen neuer Gesetze allerdings nicht mehr.

Bei der Berechnung der Rente wurden früher neben den Beitragszeiten auch sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt, dazu gehörten zumindest teilweise auch Zeiten einer Ausbildung. Inzwischen besteht auch diese Vergünstigung nicht mehr.

Im entschiedenen Fall wurde der Kläger aus Berlin von Februar 1980 bis Januar 1982 an einer Fachschule zum staatlich geprüften Versorgungstechniker ausgebildet. Die Arbeitsverwaltung zahlte Übergangsgeld und Rentenbeiträge. Die Rentenversicherung führte diese Zeit sowohl als Beitrags, wie auch als Anrechnungszeit. Mit seiner Klage forderte der Kläger die Rentenversicherung auf, die Ausbildungszeit komplett als Beitragszeit zu werten, was seine künftige Rente um immerhin 50,00 Euro monatlich erhöhen würde.

Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19.04.2011 gab das BSG dem Mann recht. Er sei „wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig“ gewesen, und die Bundesagentur für Arbeit habe „vollwertige Pflichtbeiträge“ gezahlt. Daher müsse die Rentenversicherung auch die Ausbildungszeit als Beitragszeit anerkennen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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