Arbeitseinsatz im Ausland – auch sozialversichert?
(Stuttgart) Die Globalisierung macht auch vor vielen Arbeitnehmern nicht halt. Immer mehr Deutsche sind für ihren Arbeitgeber weltweit im Einsatz. Bei dem oft verlockenden Angebot, Deutschland mal für ein paar Jahre den Rücken zu kehren, greifen viele Arbeitnehmer gerne zu. Über mögliche Auswirkungen, z. B. auf die Sozialversicherung, wird dabei häufig kaum nachgedacht.
Nur wenigen Arbeitnehmern ist bekannt, so Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, dass der beliebte Auslandseinsatz im Krankheitsfall, bei plötzlich entstehender Arbeitslosigkeit, aber auch bei der späteren Rente oft unvorhergesehene Überraschungen mit sich bringen kann. Hierbei sei von besonderer Bedeutung, so Henn, dass für die gesetzliche Sozialversicherung das sogen. „Territorialitätsprinzip“ gelte, was bedeute, dass Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitseinsatz im Ausland nicht etwa nach deutschem Sozialversicherungsrecht, sondern nach dem Sozialversicherungsrecht des Staates versichert sind, in dem sie eingesetzt werden. Dies könne insbesondere dann zu bösen Überraschungen führen, wenn der Arbeitseinsatz in sogen. „vertragslosen Staaten“ erfolge, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen bestehe.
In diesen Fällen, so bestätigt auch der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Haase, Leiter des VdAA Fachausschusses „EU-Arbeitsrecht“, bleibe dem Arbeitnehmer letztlich nichts anderes übrig, sich mit oder ohne Beteiligung des Arbeitgebers privat gegen diese Risiken abzusichern, wenn die deutsche Sozialversicherung nicht beibehalten werden kann. In gewissen Fällen bestehe allerdings die Möglichkeit, auch in diesen Staaten nach deutschem Recht sozialversichert zu sein und zwar dann, wenn eine sogen „Entsendung“ ins Ausland vorliege, die von vornherein begrenzt ist. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Arbeitsschwerpunkt auch trotz der Entsendung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Deutschland bleibe. Dies, so Haase, komme nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem Auslandseinsatz der deutschen Sozialversicherungspflicht unterworfen war, oder, der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zumindest vorher einen Wohnsitz in Deutschland hatte, wenn es sich um seine erste Beschäftigung handelt. Weniger problematisch, so Haase, sei eine Entsendung ins EU-Ausland, da hier der Sozialversicherungsschutz über verschiedene europarechtliche Verordnungen gewährleistet sei. Hierbei sei allerdings zu beachten, dass der Auslandseinsatz im Allgemeinen 12 Monate nicht überschreiten dürfe. Bei einer Entsendung in einen Nicht-EU-Staat sei zu beachten, dass eine zusätzliche Sozialversicherungspflicht anfallen kann. Zwar bestehen mit einigen Ländern Übereinkommen, die derartige Überschneidungen regeln. Aber auch hier sei nicht ausgeschlossen, dass die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen auch alle Bereiche im gewohnten Masse abdecken. Vor diesem Hintergrund empfahlen denn auch beide Experten, sich vor einem Auslandseinsatz sowohl in arbeitsrechtlicher als auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht umfassend zu informieren. Rat könne insoweit bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger und in arbeitsrechtlicher Hinsicht bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt eingeholt werden, hier insbesondere bei Fachanwälten/-innen für Arbeitsrecht, wie sie in überwiegender Zahl z. B. auch im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – organisiert seien.
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Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Präsident
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Karsten Haase
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA - Fachausschussleiter “EU-Arbeitsrecht”
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