Justizia
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Verlust des Gegenstandes berechtigt zum Abbruch der Internetauktion durch den Verkäufer.

Verlust des Gegenstandes berechtigt zum Abbruch der Internetauktion durch den Verkäufer. Dieser ist dann nicht schadensersatzpflichtig.


(Augsburg / Karlsruhe) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 (Aktenzeichen: VIII ZR 305/10) folgendes entschieden:
Die Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht.
Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine “gesetzliche” Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen.
Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt.
 
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