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Thorsten Blaufelder
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Abtreibungsgegner dürfen Schwangere nicht überall ansprechen

Abtreibungsgegner dürfen schwangere Frauen vor einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle nicht mit Bildern von toten Föten bei einer „Gehsteigberatung“ ansprechen. Damit wird das Persönlichkeitsrecht der Frauen mit großer Wahrscheinlichkeit verletzt, erklärte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom Donnerstag, 16.06.2011 (AZ: 1 S 915/11). Die Mannheimer Richter gaben damit der Stadt Freiburg bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig recht. Die Stadt hatte eine entsprechende „Gehsteigberatung“ von Abtreibungsgegnern untersagt.

Um die schwangeren Frauen von einer möglichen Abtreibung abzubringen, hatten Abtreibungsgegner vor einer Freiburger Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle schwangere Frauen angesprochen. Dabei sagten sie Sätze wie „Bitte, Mama, lass Dein Kind leben“ und verteilten dabei harmlos erscheinende Faltblätter als „beratendes Hilfsangebot“. Beim Aufschlagen waren jedoch ohne Vorwarnung Bilder von Föten oder Teile von ungeborenen Kindern zu sehen.

Die Stadt Freiburg sah durch diese „Gehsteigberatung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht der schwangeren Frauen verletzt und untersagte „im öffentlichen Interesse“ diese Form der unaufgeforderten Ansprache. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht.

Der VGH bestätigte nun die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung der Stadt. Stünden Frauen in einem Schwangerschaftskonflikt, hätten sie ein Recht darauf, „von fremden Personen, die sie darauf ansprächen, in Ruhe gelassen zu werden“, so die Richter. Die Meinungsfreiheit der Abtreibungsgegner müsse hinter dem Persönlichkeitsrecht der Frauen zurücktreten. Denn das Recht auf Meinungsfreiheit umfasse nicht das Recht, anderen eine bestimmte Meinung aufzudrängen.

Werde die „Gehsteigberatung“ nicht in der Straße der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle angeboten, sei diese jedoch zulässig, so der VGH. Vor der Beratungsstelle sei allenfalls eine allgemeine Kritik – ohne gezielte Ansprache der schwangeren Frauen – zulässig.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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