Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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EuGH stärkt Rechte der Verbraucher gegenüber Händlern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt. Nach einem am Donnerstag, 16.06.2011, verkündeten Grundsatzurteil müssen Händler unreparierbare, kaputte Ware nicht nur ersetzten, sondern gegebenenfalls auch für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Ware aufkommen (AZ: C-65/09 und C 87/09). Nur wenn dies zu absolut unverhältnismäßigen Kosten führe, komme ersatzweise eine Entschädigung in Betracht.

Nach deutschem Recht müssten die Kunden in solchen Fällen den Aus- und Wiedereinbau aus eigener Tasche bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jedoch in zwei Fällen den EuGH um Auslegung des EU-Rechts gebeten. Im ersten Fall ging es um italienische Bodenfliesen für 1.382,00 Euro. Erst als schon ein Großteil im Bad verlegt war, stellte der Kunde feine, nicht entfernbare Schleifspuren fest. Der Austausch, so ein Gutachter, würde 5.831,00 Euro kosten. Im zweiten Fall wurde eine Spülmaschine zum Preis von 367,00 Euro vor die Haustür geliefert. Die Kundin ließ sie einbauen und stellte erst dann einen nicht reparierbaren Fehler fest. Vom Händler verlangte sie, die kaputte Maschine aus und ein neues Gerät einzubauen.

Wie nun der EuGH entschied, müssen die Händler ihre Kunden in der Regel so stellen, als hätten sie eine fehlerfreie Ware geliefert. Denn dies sei ihre Pflicht aus dem Kaufvertrag – selbst dann, wenn den Händler ebenfalls keine Schuld an dem Mangel treffe. Daher müsse der Händler defekte Ware nicht nur reparieren oder ersetzen, sondern gegebenenfalls auch den Aus- und Wiedereinbau übernehmen, sofern der Kunde Kosten nicht schuldhaft verursacht hat. Andernfalls nämlich könnten diese Kosten Verbraucher davon abhalten, überhaupt ihre Garantieansprüche geltend zu machen.

Allerdings dürfen nach dem Luxemburger Urteil die Gerichte die Haftung des Händlers für Aus- und Wiedereinbau begrenzen, wenn die Kosten hierfür völlig unverhältnismäßig sind. Das könnte etwa der Fall sein, wenn ein rein optischer Mangel kaum sichtbar ist. Wenn der Händler in solchen Fällen den Aus- und Einbau nicht komplett bezahlen muss, kann nach der Luxemburger Entscheidung der Kunde alternativ auch eine Entschädigung in Form eines Preisnachlasses verlangen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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