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Mathias Henke
Anwaltskanzlei M. Henke & Partner
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Rechtsanwalt-TIP-Arbeitsrecht: Drohung mit Krankmeldung nicht immer Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass eine Drohung des Arbeitnehmers mit einer Krankmeldung nicht immer zwingend zur Kündigung seitens des Arbeitgebers berechtigt (LAG Mainz vom 6.12.2010; 10 Sa 308/10.

Drohungen des Arbeitnehmers mit einer Krankmeldung sind nach ganz allgemeiner Meinung ein derartiges vertragswidriges Verhalten, das der Arbeitgeber hierauf mit einer -zumeist fristlosen- Kündigung reagieren darf.

Dass dies allerdings nicht in jeder Fallgestaltung so sein muss, hat nun ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mainz gezeigt:

I. Der konkrete Fall: Verbaler Streit mit anschließender Ankündigung der Krankmeldung

Hier war ein Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunächst erheblich eskaliert. Als der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daraufhin zurechtwies, verweigerte der Arbeitnehmer mit der Äußerung, dass er "die ganze Sch.... nicht länger mitmachen wolle", zunächst die Arbeit und kündigte dann an, "dass er sich dann eben krank melden werde".

Der Arbeitnehmer verließ daraufhin auch tatsächlich seinen Arbeitsplatz und ging direkt zu einem Arzt, der ihm noch am gleichen Tag operativ eine Entzündung am Fuß entfernte, die der Arbeitnehmer tatsächlich bereits mehrere Wochen zuvor erlitten hatte.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin dem Arbeitnehmer wegen des aus seiner Sicht ungebührlichen Verhaltens als auch wegen der Ankündigung der Krankmeldung.

II. Die Entscheidung des Gerichts:

Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht stellten jedoch im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung fest:

Zwar sei grundsätzlich die Ankündigung einer Krankmeldung ein anzuerkennender Kündigungsgrund, dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank ist bzw. seine bereits bestehende Erkrankung noch am gleichen Tage feststellen lässt:

War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung eines künftigen, krankheitsbedingten Fehlens bereits objektiv erkrankt und durfte er davon ausgehen, auch (weiterhin) wegen Krankheit arbeitsunfähig zu sein, könne nicht mehr angenommen werden, sein fehlender Arbeitswille und nicht die bestehende Arbeitsunfähigkeit sei Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz.

Das LAG gab daher dem Arbeitnehmer Recht und stellte die Unwirksamkeit der Kündigung fest, da insbesondere auch die Äußerung des Arbeitnehmers im Hinblick auf die pauschale Bewertung des Arbeitsverhältnisses als "Sch.." keine kündigungsbegründende Ehrverletzung oder Beleidigung des Arbeitgebers sei.

III. Bewertung

Ein in der Sache zutreffendes Urteil: ein Arbeitnehmer, der trotz bestehender Erkrankung weiterarbeitet und dann anlässlich eines Streites mit dem Arbeitgeber die objektiv bestehende Erkrankung ärztlicherseits feststellen lässt, handelt nicht vertragswidrig, sondern stellt lediglich eine überobligatorische Tätigkeit ein, zu der er aufgrund seiner Erkrankung ohnehin nicht verpflichtet gewesen wäre.

Diese Fallgestaltung ist nicht zu vergleichen mit einem Arbeitnehmer, der mittels Drohung mit einer ärztlichen Attestierung den Arbeitgeber zu einem bestimmten Verhalten nötigen will.

Gleichwohl dürfte auch in diesem Fallgestaltungen seitens des Arbeitnehmers Vorsicht geboten sein:

Auch die am gleichen Tage festgestellte Erkrankung reicht im Regelfall nicht aus, um den durch die vorherige Androhung verursachten Verdacht der fehlerhaften ärztlichen Krankmeldung auszuräumen. Entscheidend war vielmehr im vorliegenden Fall, dass durch den operativen Eingriff am gleichen Tage jeglicher Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung widerlegt werden konnte.

Arbeitnehmer sollten diese als auch ähnliche Entscheidungen daher nicht zum Anlass nehmen, hier einen zukünftigen Freibrief für die Ankündigung von Krankmeldungen zu sehen.

Rechtsanwalt Mathias Henke - Dortmund
 
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