Hamburger Zweitwohnungssteuer auch für Alleinerziehende
Hamburg muss Alleinerziehenden nicht die Zweitwohnungssteuer erlassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 15.06.2011, veröffentlichten Leitsatzurteil entschieden (AZ: II R 67/08). Dies sei keine unzulässige Benachteiligung, der im Grundgesetz verankerte Schutz der Familie werde nicht verletzt.
Die Hansestadt Hamburg erhebt eine Steuer auf Zweitwohnungen in Höhe von acht Prozent der Kaltmiete. Davon befreit sind Verheiratete mit Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs, die die Zweitwohnung beruflich benötigen, weil sie in Hamburg arbeiten.
Die Klägerin ist Alleinerziehende. Sie arbeitet in Hamburg, hat ihren Hauptwohnsitz aber in Mecklenburg Vorpommern. Ihre Tochter geht am Hauptwohnsitz zur Schule. Das Finanzamt weigerte sich, auch ihr die Zweitwohnungssteuer zu erlassen. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 13.04.2011 gab der BFH dem Finanzamt recht.
Zur Begründung verwiesen die obersten Finanzrichter auf den Zweck der Ausnahmeregelung. Der liege nicht darin, Eheleute generell zu verschonen. Vielmehr habe Hamburg nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Nachteile für Eheleute ausgleichen wollen, die sich aus dem Melderecht ergeben. Danach müssten Verheiratete ihren Hauptwohnsitz an der Hauptwohnung der Familie anmelden, selbst wenn sie selbst sich überwiegend am Arbeitsort aufhalten. Eine vergleichbare „melderechtliche Zwangslage“ bestehe für Alleinerziehende nicht.
Daher seien auch der Gleichheitsgrundsatz und der verfassungsrechtliche Schutz der Familie nicht verletzt, so der BFH weiter. Zwar beeinträchtige die Steuer die Wahl des Hauptwohnsitzes und des Schulorts für die Tochter. Mit im konkreten Fall 300 Euro pro Jahr sei die Steuer aber nicht so hoch, dass der Mutter faktisch keine Wahlfreiheit mehr bleibe. Daher müsse die Alleinerziehende die Beeinträchtigung hinnehmen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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