Ihr gutes Recht
An dieser Stelle möchten wir Ihnen in unregelmäßigen Abständen Neues und Interessantes aus der aktuellen Rechtsprechung vorstellen.
Wurzelschaden auf dem Nachbargrundstück
Führt das Wurzelwerk einer auf dem Nachbargrundstück stehenden fast 18 m hohen Fichte zu Druckschäden an der Garagenmauer, so ist der Baumeigentümer zur Entfernung des Baumes verpflichtet. Dies jedenfalls dann, wenn der fragliche Baum zu einer drohenden Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück wird, der Grenzabstand nicht eingehalten wurde und sich die massiven Störungen nicht durch andere Maßnahmen wirkungsvoll verhindern lassen.
Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 98/03
Wegerecht ist kein Recht auf einen Parkplatz
Hat ein Hauseigentümer ein Wegerecht über das Grundstück seines Nachbarn, um mit seinem PKW zu seiner Garage zu gelangen, so kann er darüber hinaus nicht verlangen, dass er den Weg auch zum kurzen Parken oder Be- und Entladen seines Fahrzeugs nutzen kann
Amtsgericht Paderborn, 54 C 188/00
Ein Mieter darf seine Wohnung weitgehend so ausstatten, wie er mag
Was der eine schön findet, das ist dem anderen ein Gräuel. Und manchmal führen solche Geschmacksfragen sogar vor den Kadi. Die Eigentümer einer Wohnung in Berlin waren gelinde gesagt verwundert über die Aktivitäten ihrer Mieterin. Sie hatte die Decken von Küche und Badezimmer mit Kunststoffplatten aus Styropor beklebt und an den Türen Plastikfolien angebracht. Das alles müsse schleunigst entfernt werden, befand der Vermieter unter anderem deswegen, weil die Bewohnerin eine arme, alte Frau sei und keine Kaution hinterlegt habe. Deswegen wisse man nicht, ob sie nach ihrem Auszug Styropor und Plastik auch tatsächlich beseitigen lassen könne. Ein Amtsrichter stoppte allerdings nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Eifer des Eigentümers. Es sei heutzutage durchaus üblich , seine Wohnung auf diese Art zu dekorieren, entschied er. Davon zeuge auch das Angebot diverser Baumärkte. Selbstverständlich könne die Mieterin bei Vertragsende dazu gezwungen werden, die Räume im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Doch während des laufenden Mietverhältnisses sei es ihr überlassen, wie sie sich einrichte. (Amtsgericht Berlin-Tempelhof, Aktenzeichen 19 C 39/01)
Ausnahmsweise gab ein Gericht den Nachbarn einer Kirche Recht
Schon viele Anwohner haben sich daran versucht, den Kirchengemeinden in ihrer Nähe das Glockenläuten verbieten zu lassen. Doch die Kläger beißen sich in der Regel daran die Zähne aus, weil die Gerichte das Recht der Religionsausübung weit höher als das Recht auf Ruhe bewerten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof machte nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern jetzt eine Ausnahme und legte einer Kirchengemeinde bestimmte Regeln auf.(Aktenzeichen 22 B 99.338, Urteil vom 1. März 2002)
Der Sachverhalt: Eine evangelische Kirchengemeinde in Bayern errichtete einen neuen Kirchturm, der zwölf Meter vom Haus eines Anwohners entfernt war und damit vier Meter näher als im Bebauungsplan vorgesehen. Schon nach kurzer Zeit fühlte sich der Nachbar vom Glockengeläut erheblich gestört. Messungen ergaben außerdem, dass die zulässigen Werte der TA-Lärm überschritten waren. Der Mann klagte vor dem Verwaltungsgericht, weil er das regelmäßige Läuten als eine Zumutung empfand. Die Kirche berief sich auf die im Grundgesetz festgelegte Glaubensfreiheit und die davon betroffene freie Religionsausübung.
Das Urteil: Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass der Nachbar das Glockenläuten nicht hinnehmen muss. Der Kirchengemeinde wurde auferlegt, binnen eineinhalb Jahren entweder den Geräuschpegel zu senken oder Schallschutzmaßnahmen am Haus des Klägers zu finanzieren. Zwar müsse ein Nachbar grundsätzlich das Glockenläuten als sozial adäquat ertragen, doch im konkreten Fall seien die Grenzen überschritten. Die Kirche hätte bei der Standortwahl oder bei der Gestaltung des Glockenturms rücksichtsvoller sein sollen, befanden die Richter. Der Schall aus dem Turm werde nämlich nicht über die Wohnhäuser hinweg verbreitet, sondern breche sich an den Gebäuden in unmittelbarer Nähe.
Quelle:
www.lbs.de
!NEU!
Lästige Erbschaft oder Glück im Unglück
Was passiert mit der Kfz-Versicherung, wenn der Opa stirbt? Wie steht es um die Unfallversicherung der Oma, wenn sie mal nicht mehr ist? Wie lange dauert es, bis die Lebensversicherung die fällige Summe an die trauernde Witwe auszahlt, wenn der Gatte das Zeitliche gesegnet hat?
Versicherungsverträge sind zweifellos eine besondere Angelegenheit im Todesfall. Während manche Policen nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiterlaufen, erlöschen andere automatisch. Doch eines ist allen gemein: Erben müssen den Versicherer über den Tod des Versicherungsnehmers informieren. Und so pietätlos es klingen mag ARAG Experten raten Hinterbliebenen, sich unverzüglich nach dem Tod des Angehörigen mit seinen Versicherungsverträgen zu befassen.
Lebensversicherungen
Kapitalbildende Lebensversicherungen enden mit dem Tod der versicherten Person. Der im Vertrag angegebene Bezugsberechtigte erhält die Versicherungssumme ausgezahlt. Wenn der Versicherungsnehmer und die versicherte Person nicht dieselben sind, also beispielsweise ein Ehemann eine Lebensversicherung auf seine Frau abschließt, gilt: Stirbt der Ehemann, also der Versicherungsnehmer, geht der Vertrag auf einen zuvor festgelegten neuen Versicherungsnehmer über. Wurde keiner benannt, wird der Erbe zum neuen Versicherungsnehmer. Er darf den Vertrag fortführen, kündigen oder in der Regel auch eine neue Bezugsperson bestimmen. Stirbt hingegen die Ehefrau, also die Versicherte, geht die Versicherungssumme an den Berechtigten. Da bei kapitalbildenden Lebensversicherungen oft viel Geld auf dem Spiel steht, weisen ARAG Experten darauf hin, dass insbesondere diese Versicherungen unverzüglich informiert werden müssen.
Geerbter Schutz nur für geerbte Risiken
In der
privaten Krankenversicherung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Umfasst die Versicherung weitere versicherte Personen, können diese den Vertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortsetzen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod abzugeben.
Bei der
Kfz-Versicherung erben Hinterbliebene, die das Fahrzeug des Verstorbenen weiterhin nutzen, auch den Versicherungsschutz, denn der bezieht sich ja auf das Auto und nicht den Besitzer. Die weiteren Beiträge müssen natürlich die neuen Wagenbesitzer zahlen.
Eine H
ausratversicherung erlischt zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Es sei denn, ein Erbe übernimmt innerhalb dieses Zeitraums unverändert die Wohnung des Verstorbenen, dann übernimmt er auch den Vertrag.
Auch eine
private Haftpflichtversicherung erlischt normalerweise mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Als Familienversicherung besteht sie bis zum nächsten fälligen Beitrag fort. Soll die Police jedoch mit dem überlebenden Ehegatten fortgeführt werden, muss er nur den nächsten Beitrag zahlen und schon wird er Versicherungsnehmer.
Bei der
Unfallversicherung ist es nach Auskunft der ARAG Experten wieder etwas komplizierter: Sie endet ähnlich wie die Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn er die versicherte Person ist. War jedoch eine Kinderversicherung integriert, läuft diese Police unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel beitragsfrei bis zur Volljährigkeit des Kindes weiter. Stirbt der Versicherungsnehmer durch einen Unfall, muss der Versicherer nach spätestens 48 Stunden informiert werden. Ansonsten riskieren die Angehörigen die Auszahlung der Todesfallsumme.
Bei der
Rechtsschutzversicherung besteht Versicherungsschutz bis zur nächsten Fälligkeit des Beitrages. Bei Zahlung des Beitrages kann der Erbe grundsätzlich an die Stelle des früheren Versicherungsnehmers in den Vertrag eintreten. Zahlt der Erbe den Beitrag jedoch nicht, endet der Vertrag.
In jedem Fall raten die Experten dazu, die Versicherungsbedingungen aufmerksam zu lesen, da dort meistens Regelungen für den Todesfall des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers aufgeführt sind. Manchmal existieren in älteren Bedingungen etwas andere Bestimmungen.
In allen Fällen sollten die Versicherungsscheine bereitgehalten werden, damit die Abwicklung der Versicherung möglichst schnell, reibungslos und ohne unnötige Nachfragen verläuft.
Quelle:
http://www.ARAG.de/
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