Nur klare Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug
(Brühl) Ist in einer Rechnung die abgerechnete Leistung nicht zu identifizieren, weil sie sich weder durch weitere Angaben in der Rechnung selbst noch durch aus in Bezug genommene Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt, reicht diese nicht für einen Vorsteuerabzug aus.
Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Brühl, ist die Konsequenz eines am 17.12.2008 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH AZ.: V R 59/07). In dem ausgeurteilten Fall hatte eine Niederlassung eines Süßwarenherstellers im Jahre 1996 eine Rechnung mit folgendem Inhalt ausgestellt: „Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wir 100.000 DM zzgl. 15 % Mehrwertsteuer = 115.000 DM“. Hierbei enthielt die Rechnung keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung. Auch auf weitere Geschäftsunterlagen dazu wurde in der Rechnung nicht verwiesen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 zog das Unternehmen die in dieser Rechnung ausgewiesene Steuer als Vorsteuerbetrag ab, was das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung monierte, da es der Auffassung war, dass es sich hier mangels konkreterer Angaben zur Leistung um eine „Scheinrechnung“ handele. Gegen die entsprechende Versagung dieses Vorsteuerabzuges richtete sich die Klage des Süßwarenherstellers, die jedoch nun in letzter Instanz vor dem BFH keinen Erfolgt hatte, so Passau. Hierzu habe das Gericht ausgeführt, dass eine Rechnung nach ständiger BFH-Rechtsprechung Angaben „tatsächlicher Art“ zu enthalten hat, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei müssen die Leistungsangaben in der Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die hier gebrauchte Formulierung „technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ reiche dazu keines falls aus, da zum einen hier das Attribut „technisch“ eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen bezeichne sowie zum anderen eine hinreichende Konkretisierung auch in zeitlicher Hinsicht nicht möglich sei, da mit der Rechnung das gesamte Kalenderjahr abgerechnet worden sei. Hierbei könne in einem späteren finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht auf weitere eingereichte Unterlagen zur Ergänzung der Leistungsbeschreibung Bezug genommen werden, weil auf diese nicht schon vorher in der Rechnung Bezug genommen worden sei, wobei hier auch noch hinzukomme, dass sich für die abgerechnete Leistung kein Hinweis aus dem Unternehmensgegenstand der Klägerin ergebe.
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Jörg Passau
Steuerberater
DASV-Vizepräsident
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