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Manipulationsverdacht gegen 2 Berliner Fahrschulen: Führerscheinentzug aber nicht immer gerechtfertigt!

Bei 2 Berliner Fahrschulen kam es bei der Erlangung des Führerscheins zu Manipulationen.


Strafrechtliche Ermittlungen wurden eingeleitet und der Fahrschulinhaber sowie der betroffene Prüfer wurden bereits in einem Strafverfahren der diesbezüglichen Straftaten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verwaltungsbehörden wurden auf diesen Missstand aufmerksam und schreiben nun hunderte Berliner Prüflinge der o.g. Fahrschulen an. Ihnen soll nun der Führerschein entzogen werden, da sie diesen aufgrund von Manipulationen erlangt hätten!
Ein betroffener Prüfling bzw. Führerscheininhaber ist nun nach von der zuständigen Führerscheinbehörde angeschrieben worden und wurde aufgefordert ein Gutachten über seine Befähigung zum Führen eines Kfz vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Daraufhin wurde ihm der Führerschein entzogen, da auf eine mangelnde Befähigung geschlossen werden kann, wenn der Betroffene ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beibringt. Jedoch müssen erst einmal konkrete Tatsachen vorliegen bzw. aktenkundig sein, die die Anforderung eines solchen Gutachtens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall lagen zum letzten Zeitpunkt allerdings noch keine offenkundigen Beweise vor und der /die Betroffene wehrte sich gegen den Führerscheinentzug vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Der pauschale Verdacht einer Manipulation reicht nämlich für den Entzug nicht aus:

Im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht zugunsten des „Prüflings“, dass die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs konkret nachgewiesen sein muss. Zwar könne auf eine mangelnde Befähigung geschlossen werden, wenn ein seitens Führerscheinbehörde angeordnetes Gutachten über die Fahreignungs-Befähigung nicht beigebracht wird. Jedoch müssen dann auch Tatsachen vorliegen oder aktenkundig sein, welche die Anordnung eines solchen Gutachtens rechtfertigen.

Die Vorgänge um die Fahrschule Firat / Turhan u.a. seien nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO, so dass zumindest noch ein Beweis erbracht werden müsse. Die Führerscheinbehörde hat aber nur ungenau mitgeteilt, dass es bei der Ausbildung in der o.g. Fahrschule Manipulationen und /oder Mängel geben hat. Für eine Gutachtenanordnung mit der Folge einer Fahrerlaubnisentziehung reicht dies nicht aus.

Das Verwaltungsgericht hat hier auch deutlich gemacht, dass die bloße Möglichkeit der Fahrungeeignetheit nicht ausreicht. Die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen der Führerscheinbehörde setzt eine nachgewiesene, konkrete Ungeeignetheit voraus. Eine gleichgelagerte Entscheidung hat das Verwaltungsgerichts bei ähnlichem Sachverhalt am 21.05.2007 getroffen. Dort wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtswidrig angesehen. Dieser Fall bezog sich auf Manipulationen aus dem Zeitraum vom 31.05.2005 bis zum 12.09.2006. Dass es konkrete Manipulationen zwischen der Fahrschule Mobil II (Inhaber wie Fahrschule „Firat“) und Prüfern des TÜV in genau dem Zeitraum gegeben hat, in dem die Betroffen dort ihre Prüfung ablegte, konnte die Führerscheinbehörde nicht nachweisen. Auch fand das Gericht erheblich, dass die Betroffene seit dem Empfang des Führerscheins keine Verkehrsverstöße begangen hatte, so dass aus diesem Grund Ihre Fahreignung nicht anzuzweifeln wäre.

In Zukunft wird die Berliner Führerscheinbehörde wie folgt verfahren:

Es werden alle Fahrerlaubnisinhaber, die in den „manipulationsverdächtigen“ Fahrschulen ausgebildet wurden aufgefordert, ein Gutachten zur Bestätigung ihrer Kraftfahreignung einzureichen. Die Behörde wird dann prüfen, ob sich ein konkreter Manipulationsverdacht belegen lässt. Gegebenenfalls wird dann die Fahrerlaubnis entzogen oder aber sie wird dann eventuell im Widerspruchsverfahren die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung zurücknehmen. Eine Entscheidung des VG Berlin in der Hauptsache steht dazu aber noch aus (VG Berlin, VG 4 A 167/07).

Fest steht aber schon heute, dass sicher nicht alle Fahrschüler dieser Fahrschulen ihren Führerschein illegal erworben haben – diese „Unschuldigen“ werden erfahrungsgemäß vom LABO-Berlin zunächst aber ebenfalls in den Kreis der Verdächtigen mit einbezogen. Hiergegen sollte man sich unbedingt frühzeitig erfolgreich wehren, um einer pauschalen Verdächtigung entgegen zu treten!

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
 
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