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Alexander Littich
ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Podewilsstr. 3
84028 Landshut

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Neues zum Steuerstrafrecht

von Rechtsanwalt Alexander Littich, Landshut

Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung
für die mittelständische
Wirtschaft e. V.

I.
Strafverfolgung in den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung auf zehn Jahre
verlängert
Das Jahressteuergesetz 2009, das der Bundestag am 27. November 2008 mit den Stimmen der Unionsfraktion und der SPD-Fraktion in der Ausschussfassung (16/11055, 16/11086) beschlossen hat, beinhaltet in den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre. Damit konnte sich der Regierungsentwurf, der eine pauschale Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für alle Fälle der Steuerhinterziehung forderte, nicht durchsetzen. Die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für die Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung soll für alle Taten gelten, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes - voraussichtlich zum 1. Januar 2009 – die alten Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt z.B. vor, wenn „in großem Ausmaß“ Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil vom 2. Dezember 2008 -1 StR 416/08 zu diesem unbestimmten Kriterium nunmehr klarstellend Stellung bezogen. Dabei führte der Bundesgerichtshof aus, dass bei einer Steuerhinterziehung die Höhe des Hinterziehungsbetrages ein Strafzumessungsumstand von besonderem Gewicht ist. Der Steuerschaden bestimmt daher zum einen die Dauer der Verfolgungsverjährung und zum anderen maßgeblich auch die Höhe der Strafe. Im Hinblick auf das Strafmaß kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel ausschließlich eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat ausgeführt, dass ein großes Ausmaß – wie bereits zum gleichen Merkmal bei Betrug entschieden – dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Das heißt, eine zu verbüßende Gefängnisstrafe ist in diesen Fällen die Regel!
Betroffene müssen sich deshalb insgesamt auf höhere Strafen und noch länger andauernde Ermittlungsverfahren einstellen.
Dieser Umstand und die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung haben auch auf laufende Betriebs-und Sonderprüfungen Auswirkungen:
Bisher konnte zwischen Steuerberater und Finanzbeamten bei nicht mehr nachweisbaren Sachverhalten häufig eine Verständigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen erzielt werden. Das wird künftig schwieriger, nachdem die neue Strafverfolgungsverjährung für die zurückliegenden sechs bis zehn Veranlagungsjahre eine strafrechtliche Ausermittlung streitiger Sachverhalte fordert. Das heißt, Betriebsprüfungen werden in Zukunft länger und intensiver betrieben und nicht selten von Steuerfahndern flankiert sein.
II.
TIEA –
Von hinten durch die Brust ins Auge
Am 21. Oktober 2008 hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das mit den USA ausgehandelte Tax Information Exchange Agreement (TIEA)
Mit diesem Abkommen verpflichtet sich das Fürstentum Liechtenstein gegenüber den USA zu einem umfassenden Informationsaustausch im Bereich der direkten und indirekten Steuern, wobei sich die Definition der Steuerdelikte nach amerikanischem Recht richtet. Mit anderen Worten -es wird die Steuerhinterziehung nach amerikanischer Definition von dem Abkommen umfasst.
Insbesondere bei international tätigen Konzernen kann das Abkommen zu verwertbaren „Zufallsfunden“ führen, die bislang aufgrund des bloßen EU-Betrugsbekämpfungsabkommens mangels verpflichtender Unterstützung des Fürstentums Liechtenstein nicht hätten ermittelt werden können.
Nachdem der Vertragstext derzeit noch nicht veröffentlicht ist, kann die Tragweite des Abkommens noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden. Eines aber ist sicher: Das Fürstentum Liechtenstein gibt mit diesem Abkommen die eigenständige Prüfung steuerstrafrechtlich relevanter Informationen auf und legt dieses Ermessen in die Hände des anfragenden Staates,
den USA. Dass die USA in Anbetracht der von ihr ausgehenden Finanzmarktkrise an der Ausermittlung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte derzeit sehr großes Interesse haben, versteht sich von selbst.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Alexander Littich
Rechtsanwalt Betriebswirt (FH)
Controlling und Steuern
ECOVIS G + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rosengasse 350 III
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Tel: 0871 - 96 21 6 - 25 Fax: 0871-96 21 6-27
E-Mail: landshut-ra@ecovis.com Internet: www.ecovis.com/landshut
 
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