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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Kurzarbeit – Wort des Jahres 2009 ?

(Stuttgart) Wurde soeben noch das Wort „Finanzkrise“ zum Wort des Jahres 2008 gekürt, so könnte es im Jahr 2009 nun das Wort „Kurzarbeit“ sein, befürchtet der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, im Hinblick auf den immer dunkler werdenden Konjunkturhimmel.

Und tatsächlich – landauf landab machen zehntausende Arbeitnehmer in diesen Tagen die Erfahrung, dass auch in ihrem Unternehmen plötzlich Kurzarbeit angemeldet wird – häufig zum ersten Mal in ihrem Leben. Dabei trifft es auch vermeintlich sichere Konzerne wie die Daimler Benz AG oder ThyssenKrupp. Laut Wirtschaftsexperten soll sich die Zahl der Kurzarbeiter im Jahr 2009 mindestens verdreifachen. Kurzarbeit, so erläutert Henn, ist für Unternehmen in konjunkturschwachen Zeiten eine Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden. Gleichzeitig soll diese Maßnahme dazu beitragen, dem Unternehmen bei einer vorübergehend schlechten Auftragslage das Überleben zu sichern. Die Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum weniger oder gar nicht, wobei diese Maßnahme grundsätzlich zunächst auf 6 Monate begrenzt ist, auf Antrag jedoch auf bis zu 24 Monaten ausgedehnt werden kann. In diesem Fall stehen die betroffenen Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitsmarkt zur freien Verfügung und können z. B. von der Bundesagentur für Arbeit auch dauerhaft an andere Unternehmen vermittelt werden, während sie bei einer Kurzarbeit von bis zu sechs Monaten dem Betrieb als Arbeitnehmer erhalten bleiben und auch das Arbeitsverhältnis insoweit bestehen bleibt. Während der Kurzarbeit erhalten die Arbeitnehmer je nach Familienstand ein entsprechend der verkürzten Arbeitszeit reduziertes Gehalt und sind auch sozialversichert. Zusätzlich zahlt die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern während der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes Leistungen von 60 bzw. 67 % der Nettogehaltsdifferenz.

Die Bedingungen, unter denen ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden kann, sind im Sozialgesetzbuch III geregelt, erläutert sein VdAA Vorstandskollege und Vizepräsident des Verbandes, der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph J. Hauptvogel, aus der renommierten Anwaltskanzlei Graf von Westphalen. Danach könne Kurzarbeit angemeldet werden, wenn

•erheblicher Arbeitsausfall besteht, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht
• der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist, wobei Hoffnung auf „Besserung“ bestehen muss
•in dem Anspruchszeitraum mindestens 1/3 der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

Die Einführung der Kurzarbeit bedarf eines besonderen Rechtsgrundes, wenn sie ohne Einverständnis der Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. Dieser Rechtsgrund kann sich ergeben aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag und einer betrieblichen Einigung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Zustimmung des Betriebsrates).

Die gesetzliche Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld von sechs Monaten kann durch Rechtsverordnung auf 24 Monate verlängert werden, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Nach der derzeit geltenden Rechtsverordnung, so Hauptvogel, ist die gesetzliche Bezugsfrist vom 01.01.2009 an auf 18 Monate verlängert und gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht.

Da bei der Einführung von Kurzarbeit sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite zahlreiche gesetzliche Vorschriften zu beachten seien, sollte bereits im Vorfeld dieser Entscheidung auch fachkundiger anwaltlicher Rat eingeholt werden, um rechtliche Fehler oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht seien in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu erkennen, wie sie in überwiegender Zahl z. B. auch im VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – organisiert seien.

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
stuttgart@drgaupp.de
www.drgaupp.de

Christoph J. Hauptvogel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA Vizepräsident
Kanzlei Graf von Westphalen
Widenmayerstr. 15
80538 München
Tel.: 089 – 689 077 – 56
Fax: 089 - 689 077 - 77
Email: christoph.hauptvogel@grafvonwestphalen.com
www.grafvonwestphalen.com

 
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