Wer bekommt den Hund nach der Scheidung?
Nicht selten kommt es vor, dass anlässlich einer Scheidung Gerichte darüber entscheiden müssen, wer das beiderseits geliebte Haustier zugesprochen bekommt. Ausgangspunkt ist § 90a BGB, wonach Tiere eigentlich keine Sachen sind, aber letztlich die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Somit gilt für Tiere im Falle einer Scheidung die so genannte Hausratsverordnung. Nach der Hausratsverordnung werden Gegenstände vom Richter zugewiesen, über deren Verteilung sich die Parteien außergerichtlich nicht einigen konnten. Dazu zählen klassische Haushaltsgegenstände wie Fernseher, Wohnzimmercouch und Kaffeemaschine – aber eben auch Haustiere.
Nun ermöglicht die Hausratsverordnung aber nicht (wie das beispielsweise in einem Umgangsrechtsverfahren mit einem Kind der Fall ist), dass einer Partei ein Umgangsrecht mit dem Hund eingeräumt wird, sondern es ist nur die strikte Zuweisung alleine an eine Partei möglich.
Unter welchen Kriterien trifft ein Gericht diese Entscheidung?
Ausschlaggebend sind verschiedene Kriterien, beispielsweise wer das Haustier bezahlt hat, wer vorwiegend mit dem Haustier spazieren gegangen ist, wer es zum Tierarzt gebracht hat, wer schwerpunktmäßig mit ihm gespielt und es gefüttert hat. Zu achten ist darauf, dass keiner dieser Umstände für sich allein ein eindeutiges und zwingendes Kriterium ist, da nur es als Teil der umfassenden Gesamtschau berücksichtigt werden kann. Dementsprechend wäre auch die Halterangabe für die Hundesteuer kein zwingendes Indiz, dieser Person den Hund zuzuweisen.
Rechtsanwalt Sebastian Windisch
Fachanwalt für Familienrecht
Mediator
Sozius der Kanzlei Vollmer, Bock, Windisch, Renz
Mainz / Frankfurt / Wiesbaden
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