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Michael Henn
Dr. Gaupp & Coll. Rechtsanwälte
Gerokstrasse 8
70188 Stuttgart


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Arbeitnehmer müssen sich Fristversäumnisse ihrer Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsprozess zurechnen lassen

(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.12.2008 hat das Gericht entscheiden, dass Arbeitnehmer sich Fristversäumnisse ihrer Prozessbevollmächtigen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen müssen. (AZ.: 2 AZR 472/08)

In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, beauftragte eine Arbeitnehmerin nach Erhalt ihrer Kündigung einen Rechtsanwalt damit, für sie innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine entsprechende Kündigungsschutzklage zu erheben, was dieser jedoch versäumte. Die Arbeitnehmerin beauftragte hieraufhin einen anderen Anwalt mit der Erhebung der Klage, der diese nun nur verspätet erheben konnte und die nachträgliche Zulassung der Klage mit der Begründung begehrte, dass sich seine Mandantin ein Verschulden des zunächst beauftragten Prozessbevollmächtigten an der versäumten Klageerhebungsfrist nicht zurechnen lassen müsse. Diesem Begehren, so Henn, erteilte das BAG jedoch nun eine Absage und stellte klar, dass ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei einer verspäteten Klageerhebung einem verschuldeten Fristversäumnis des Arbeitnehmers in Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO gleichstehe. Als Folge dieser „selbst“ verschuldeten verspäteten Klageerhebung, so erläutert Henn, gelte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nun von Anfang an als rechtswirksam, sodass die Betroffene in dem vorliegenden Fall nur noch der Weg offen bleibe, ihren ersten Prozessbevollmächtigten wegen der von ihm verschuldeten Fristversäumnis nun seinerseits in Anspruch zu nehmen. Henn empfahl daher, in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten nur ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht zu beauftragen, die in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu erkennen seien und verwies dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de

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Michael Henn
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