BFH legt Verfahren zur Besteuerung umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne dem Bundesverfassungsgericht vor
(Brühl) In einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren zur Besteuerung umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne aus dem Jahr 1999 hat der Bundesfinanzhof nun soeben das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe angerufen.
Darauf verweist der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, mit Hinblick auf einen soeben veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH AZ.: I R 33/05). In dem Verfahren geht es um die Verfassungsmäßigkeit des § 54 Absatz 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes vom 22.12.1999, welcher festlegte, dass Teile eines Übernahmegewinns aus der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften im Veranlagungszeitraum 1999 anstelle des allgemeinen Steuersatzes von 40% hier mit 45% versteuert werden mussten. Nach Überprüfung des vorliegenden Sachverhalt geht der zuständige Senat beim BFH davon aus, dass die Schaffung dieser Vorschrift gegen den „Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes“ verstoßen hat, so Gieseler, da die Initiative für diese Änderung von dem auf Antrag des Freistaats Sachsen angerufenen Vermittlungsausschuss ausgegangen sei, der mit dieser Gesetzesinitiative die ihm durch das Anrufungsbegehren vorgesehenen Grenzen überschritten habe. Dieses habe sich nämlich zunächst nur auf die zu diesem Zeitpunkt geplante Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen beschränkt, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Besteuerung von umwandlungssteuerrechtlichen Übernahmegewinnen stehe. In früheren BVerfG – Urteilen habe dieser jedoch ausdrücklich und unmissverständlich den „Rahmen des Anrufungsbegehrens“ als Grenze für die Vermittlungstätigkeit hervorgehoben. Das nicht verfassungsgemäße Zustandekommen der Vorschrift führe daher zur Nichtigkeit der Norm.
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Dr. Norbert Gieseler
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