Kindergeld Teil 2
Entscheidungen der letzten Jahre
In den letzten Jahren sind mehrere Entscheidungen zugunsten der Bezugsberechtigten von Kindergeld ergangen. So sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes z.B. die Werbungskosten und die Aufwendungen für die Sozialversicherungen vom Bruttoeinkommen abzugsfähig. Die Einkünfte und Bezüge dürfen jedoch nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages und der Aufwendungen für die Sozialversicherungsbeiträge nach wie vor den Grenzbetrag von 7.680,00 € nicht überschreiten. Wenn der Grenzbetrag auch nur um einen Euro überschritten wird, entfällt der Anspruch auf Kindergeld vollständig.
Das Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 1 K 76/04 vom 23.2.2006 war in seinem Urteil der Meinung, dass der "Fallbeileffekt" verfassungswidrig sein könnte. Das anschließende Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof wurde allerdings von der Familienkasse zurückgenommen. Der Hintergrund hierfür war der Umstand, dass der Bundesfinanzhof in anderen Revisionsverfahren die Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge zugunsten der Kindergeldempfänger zugelassen hatte. Zum eigentlichen Streitpunkt wurde aber zwischenzeitlich beim BFH ein neues Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen: III R 54/06 eingereicht. In diesem Verfahren ging es u.a. auch um die Frage der Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Bedauerlicherweise hat der Bundesfinanzhof jedoch in dem oben genannten Beschluss - ohne nähere Begründung und unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des VI. und VII. Senates des BFH - erklärt, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4, Satz 2 EStG als Freigrenze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen.
...Fortsetzung folgt ...
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