Limited by shares: Haftung grundsätzlich nach englischem Recht
In einer neuerlichen Entscheidung hat der BGH ( BGH Urt. vom 14.3.2005 II ZR 5/03) jetzt ganz unmissverständlich und gegen alle Zweifel erhaben festgestellt, dass sich die Haftung der Gesellschafter einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland grundsätzlich nach englischem Recht richtet.
Damit kommen deutsche Grundsätze, die ausnahmsweise zu einer Durchgrifftshaftung auf den Geschäftsführer einer GmbH führen nicht zur Anwendung (Unterkapitalisierung, Institutsmissbrauch, Differenzhaftung). Dies bedeutet, dass die englischen Haftungsdruchgriffe auf den director zum Tragen kommen, die im common law entwickelt worden sind. Folgende Fallgruppen sind hier zu unterscheiden:
Vorspiegelung zweier Gesellschaften zur Haftungsverschleierung
(zwei Ltd. Companies werden gegründet, die im Geschäftsleben zur Täuschung der Verantwortlichkeit hin- und hergeschoben werden.)
trading with the enemy
(Geschäftsführer handelt mit dem Gesellschaften des feindlichen Auslandes- wurde im zweiten Weltkrieg entwickelt)
Vertrauenshaftung bei fehlerhafter Vertretung der Gesellschaft
(ein Vertragspartner musste aufgrund der Umstände nicht mit einer Haftungsbeschränkung rechnen, die der Geschäftsführer nicht offen gelegt hat).
Allerdings hält der BGH einen Haftungsdurchgriff im Insolvenzrecht wegen der lex fori concursus über Art 4 EuInsVO möglich, weil die Niederlassungsfreiheit hierdurch im Kern nicht berührt wird (vgl. ebenso EUGH C 80/94).
Hier kann es zu Überschneidungen der deutschen Haftungsgrundsätze einer Insolvenzverschleppung/Existenzvernichtung (Bankrott) mit dem englischem Recht kommen, das ebenfalls Haftungsdurchgriffe für Insolvenzvergehen wie das fraudulent trading oder wrongful trading kennt.
fraudulent trading Sec. 213 des IA (insolvency act)
Erfasst werden von diesem Tatbestand weitläufige betrügerische Handlungen zum Schaden der Gläubiger der Ltd und deckt sich mit dem englischen Strafrecht.
wrongful trading Sec. 214 des IA
Dieser Tatbestand geht über das deutsche Recht (Insolvenzverschleppung) weit hinaus und begründet eine Sorgfaltshaftung des Geschäftsführer vor der Insolvenzeröffnung, wenn dem Geschäftsführer nachgewiesen wird, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Insolvenz zu vermeiden.
Die obigen Ansprüche können nur vom Insolvenzverwalter als Quotenschäden geltend gemacht werden. Bei Verstößen gegen die obigen Vorschriften kann der Geschäftsführer auch per Gerichtsbeschluss suspendiert werden.
Quelle: www.rechtkurz.de
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