Peer-to-Peer-Abmahnungen
Wir arbeiten seit Oktober mit dem Verein zur Hilfe und Unterstützung
gegen den Abmahnwahn e.V. zusammen.
Der Verein gegen den Abmahnwahn hat sich auf Abmahnungen bei Filesharing
spezialisiert, deshalb werden wir alle diesbezüglich Abgemahnte
gleichzeitig auch an den Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den
Abmahnwahn e.V. unter unten genanntem Link verweisen.
Die deutsche Regelung des Abmahnwesens bewährt sich NICHT.
Sie hat gravierende Schwächen und weist (noch immer!)
unerträgliche Missbrauchsmöglichkeiten auf.
An alle Abgemahnte!
Da die Justizministerin der Meinung ist es gäbe kein Problem mit
Abmahnungen, muss man Sie offensichtlich mit Tatsachen konfrontieren.
Senden Sie deshalb eine Kopie der Abmahnung mit einem persönlichen
Protestbrief an:
Frau Ministerin Brigitte Zypries - persönlich - Bundesministerium
der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin.
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Peer-to-Peer-Abmahnungen (In eigener Sache)
Wir arbeiten seit Oktober mit dem Verein zur Hilfe und Unterstützung
gegen den Abmahnwahn e.V. zusammen.
Der Verein gegen den Abmahnwahn hat sich auf Abmahnungen bei Filesharing
spezialisiert, deshalb werden wir alle diesbezüglich Abgemahnte
gleichzeitig auch an den Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den
Abmahnwahn e.V. unter unten genanntem Link verweisen.
Link
http://www.verein-gegen-den-abmahnwahn.de/
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Neues UWG voraussichtlich zum 01.01.2009
Man muss spätestens jetzt den Gesetzgeber in der Beziehung loben, als
dass er erkannt hat, dass das geltende Recht dem Abmahnmissbrauch Tor
und Tür öffnet. Jetzt tritt nach dem neuen UrhG das neue UWG
möglicherweise schon zum 1.1.2009 in Kraft. Danach ist auch noch eine
relevante BGB-Änderung, in der nun endlich die Anlagen zur BGB-InfoV
Gesetz werden, für Ende 2009 geplant. Das ist nun Lob genug, das meiste
sind doch nur fällige Umsetzungen von EU-Richtlinien.
Das neue UWG bietet weiterhin genügend Raum, um auch in Zukunft
reichlich wenn nicht sogar noch mehr abmahnen zu können. Dafür müssen
sich Abmahner kein bisschen mehr anstrengen. Es gibt im neuen UWG einen
Anhang (böse Menschen sagen "Schwarze Liste")
http://abmahnungsfaq.de/pages/index_abnews_anhang.html den alle Händler
und Gewerbetreibende unbedingt beachten müssen. Diese 30 Punkte sind
absolut Tabu.
Links
http://abmahnungsfaq.de/pages/index_abnews.html
http://www.shopbetreiber-blog.de/2008/11/27/neue-abmahnfallen-durch-neues-wettbewerbsrecht-uwg-entwurf-angenommen/
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Änderung im BGB geplant.
Am 05.11.2008 hat das Bundeskabinett das "Gesetz zur Umsetzung der
Verbraucherkreditlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zu Neuordnung der Vorschriften über das
Widerrufs- und Rückgaberecht" beschlossen. Muster siehe Seite 67 und
Folgende.
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Frau Zypries sieht endlich Handlungsbedarf!
"Eine weitgehende Übernahme in die BGB-Informationspflichten-Verordnung
ist aber auch problematisch. Denn unabhängig von den genannten
Richtlinien hat sich gezeigt, dass die Regelung der zivilrechtlichen
Informationspflichten in der BGBInformationspflichten-Verordnung und die
darin enthaltenen Muster für die Belehrung über das Widerrufs- und
Rückgaberecht nicht ausreichen, den beteiligten Wirtschaftskreisen die
erforderliche Rechtssicherheit zu geben. Wegen des Verordnungscharakters
der BGB-Informationspflichten-Verordnung haben die Gerichte die
Möglichkeit, die Muster als den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und damit als der Verordnungsermächtigung widersprechend anzusehen.
Entsprechende Rechtsprechung hat zu einer erheblichen Verunsicherung der
betroffenen Wirtschaftskreise geführt, die durch die Neufassung der
Muster in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zwar gemindert, aber
nicht vollständig beseitigt werden konnte."
Das Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und beschlossen
werden und soll im Herbst nächsten Jahres in Kraft treten.
Link
http://www.bmj.bund.de/files/-/3370/RegE_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf
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Widerrufsbelehrung
Mit Urteil Az.:2-18 O 242/08 vom 7.10.2008 hat das LG Frankfurt
entschieden, dass es nicht reicht, die den Fristbeginn korrekt in der
Widerrufsbelehrung anzugeben, sondern das auch die Paragrafen, nach
denen der Verbraucher eine solche Frist bekommt, genannt werden müssen.
"Auch wenn sich die Pflichten für einen Verbraucher erst nach Lektüre
der entsprechenden Normen des BGB erschließen, kann der Verwender nach
der Intention des Gesetzgebers nicht auf die entsprechende Belehrung
verzichten, zumal ihm durch das Muster zur Rückgabebelehrung auch die
Formulierung vorgegeben wird."
Man muss mit dem Gericht nachsichtig sein, es müsste nicht
Rückgabebelehrung sondern Widerrufsbelehrung heißen. In Anlage 2 zu
BGB-InfoV steht nun mal die Widerrufsbelehrung zudem ist eine
Rückgabebelehrung in eBay nicht möglich.
Nach einer kurzen Suche sind mehr als 8,5 Millionen Angebote in eBay
abmahnfähig.
Urteil: http://www.trademarx.de/urteile/lgffm218_O_242_08.html
Musterwiderrufsbelehrung:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html
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Einstweilige Verfügungen (fliegender Gerichtsstand)
Am 18.11.2008 erhielten wir eine Pressemeldung vom Autoren-Magazin. Nach
einer Petition prüft nun das Bundesjustizministerium die Praxis des
fliegenden Gerichtsstands und wann eine Dringlichkeit vorliegt.
Link
http://autorenforum.montsegur.de/cgi-bin/yabb/YaBB.pl?num=1158568584/11#11
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Gegenabmahnungen
Nach einem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom
08.08.2008 Az. 2 U 69/08 entschieden, dass eine Gegenabmahnung
grundsätzlich zulässig ist.
"Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich
nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass
nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher
anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen."
Das LG München I hat dagegen in Urteil Az. 1HK O 8475/07 vom 16.01.2008
festgestellt, dass eine Gegenabmahnung ein starkes Indiz für eine
Rechtsmissbräuchlichkeit darstellt.
"Die Gegenabmahnung stellt sich vielmehr als klassische "Retourkutsche"
in Reaktion auf die vorangegangene Abmahnung des Beklagten dar, was nach
der Rechtsprechung der Handelskammern des Landgerichts München I stets
ein gewichtiges Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln i.S.v. § 8 Abs.
4 UWG bildet."
Auch im Urteil Az. 1 HK O 5136/07 vom 28.11.2007 bewertete das LG
München I schon eine Gegenabmahnung als Indiz einer rechtwidrig
ergangenen Abmahnung.
"Die Abmahnungen des Beklagtenvertreters stellten unstreitig die
unmittelbare Reaktion auf zuvor zugegangene Abmahnungen des Klägers dar
und zielten somit zu dessen Bestrafung auf eine möglichst hohe
Kostenbelastung. Dass nebenbei möglicherweise auch ein
Kostenerzielungsinteresse des Beklagtenvertreters mitgespielt haben mag,
würde den Missbrauchsvorwurf nicht beseitigen, sondern vielmehr stützen."
Abschließend gilt zu bedenken, ob sich das Risiko einer Gegenabmahnung
lohnt. Denn je nach Gericht wird eine solche meist als nicht
unerhebliches Indiz einer Rechtsmissbräuchlichkeit gewertet.
Links
Urteil LG München I 1HK O 8475/07
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_098.pdf
Urteil LG München I 1HK O 5136/07
http://www.webshoprecht.de/IRUrteile/Rspr370.htm
Beschluss OLG Bremen 2 U 69/08
http://www.kanzlei.biz/cms/08_08_08_Hanseatisches_OLG_2_U_69_08.1636.0.html
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