Weihnachtsgeld – Rechtsanspruch oder freiwillige Leistung des Arbeitgebers?
(Stuttgart) Alljährlich stellt sich kurz vor Weihnachten für viele Arbeitnehmer dieselbe
Frage: Besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder handelt
es sich hier um nur eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers?
VDAA
Verband deutscher
ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
Während all diejenigen Arbeitnehmer, deren Weihnachtsgeldanspruch im Arbeitsvertrag oder
durch Tarifvertrag klar geregelt ist, insoweit dem Weihnachtsfest gelassen entgegensehen
können, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA -
Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, können Schwierigkeiten
immer dann auftreten, wenn das Weihnachtsgeld mit einem sogen. „Freiwilligkeitsvorbehalt“
durch den Arbeitgeber versehen ist. Grundsätzlich handele es sich bei dem Weihnachtsgeld
um eine sogen. „Gratifikation“ oder “Sonderzuwendung‘, die ein Arbeitgeber aus bestimmten
Anlässen wie Weihnachten, Urlaub, Geschäfts- oder Dienstjubiläum zahle. Hierbei sind diese
in der Regel Vergütung für bereits geleistete und Anreiz für die Erbringung zukünftiger
Dienste. „Zukunftbezogen“ in diesem Sinne, so Henn, ist die Leistung dann, wenn der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, diese Sonderzuwendung zurückzuzahlen, wenn das
Arbeitsverhältnis kurze Zeit später endet, oder wenn diese nur dann gezahlt wird, wenn das
Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch besteht. Neben arbeits- oder
tarifvertraglichen Regelungen kann Rechtsgrund für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes
auch sein, wenn insoweit eine Betriebsvereinbarung besteht, durch eine ständig gleich
bleibende Handlung des Arbeitgebers eine sogen. „betriebliche Übung“ hieraus erwächst,
oder unter Gleichbehandlungsgrundsätzen.
Problematisch, so seine Nürnberger Vorstandskollegin und VdAA-Vizepräsidentin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Gabriele Husslein-Stich, kann es immer dann werden,
wenn das Weihnachtsgeld vom Arbeitgeber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, also
freiwillig und jederzeit widerruflich, geleistet wird. Hierbei komme es auf die genaue
Formulierung durch den Arbeitgeber an, wie das Bundesarbeitsgericht erst in diesem Jahr
wieder festgestellt habe (AZ.: 10 AZR 606/07). Ist die Klausel unter Berücksichtigung dieses
Urteils jedoch wirksam, so Husslein-Stich, erwächst dem Arbeitnehmer für das Folgejahr
kein „automatischer“ Rechtsanspruch. Allerdings könne durch derartige Klauseln nicht
erreicht werden, dass nur einzelne Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld erhalten und andere
aus demselben Betrieb hingegen nicht.
Häufig sei das Weihnachtsgeld auch mit einer Widerrufs- oder Rückzahlungsklausel
ausgestattet, z. B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach Erhalt der
Sonderzuwendung aus dem Betrieb ausscheidet. Hier gelte, dass Arbeitnehmer bei nur
geringen Gratifikationen bis etwa 100,—Euro gar nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden
können, während dies bei einem Weihnachtsgeld oder einer sonstigen Sonderzuwendung
bis zur Höhe eines Monatsgehalts des Arbeitnehmers zulässig sei, wenn das
Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres ende und bei Sonderzuwendungen von
über einem Monatsgehalt der Arbeitnehmer bis längstens zum 30.06. des Folgejahres
verpflichtet werden könne.
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:
Michael Henn Dr. Gabriele Hußlein-Stich
Rechtsanwalt Rechtsanwältin
Fachanwalt für Erbrecht Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht VdAA Vizepräsidentin
VdAA – Präsident c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll Königstorgraben 3.
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