Banken haften bei unvollständiger Anlageberatung
(Brühl) In Zeiten der globalen Finanzkrise und täglich fallender Aktienkurse werden auch Anleger immer nervöser. Insbesondere dann, wenn anstelle des erhofften Gewinns ein Totalverlust zu verzeichnen ist, werden schnell Schuldige gesucht und immer häufiger auch gefunden. Dabei treten die Banken als Anlagevermittler immer häufiger ins Visier der Anleger und werden vor Gericht auf Schadenersatz verklagt.
Das dies oft auch von Erfolg gekrönt ist, so der Kölner Steuerfachanwalt und Fachanwalt fuer Bank- und Kapitalmarktrecht Prof. Dr. Thomas Zacher, Vizepräsident der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, zeige wieder einmal ein soeben bekannt gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 24.09.2008 – AZ.: 3 U 54/07 -. In dem ausgeurteilten Fall hatte ein Anleger seine Bank als Kreditvermittlerin auf Schadenersatz in Anspruch genommen, nachdem er auf Rat eines Bankmitarbeiters eine Einlage von 25.000 Euro an einer Produktions- und Vermarktungsgesellschaft fuer Kino- und Fernsehfilme gezeichnet hatte, die nahezu zu einem Totalverlust führte. Das OLG hat die Bank nun in zweiter Instanz zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, so Zacher. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass die Bank in dem vorliegenden Fall ihre Beratungspflichten als Anlageberaterin verletzt habe. Nehme ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lasse sich dieses auf die Beratung ein, komme nach ständiger Rechtsprechung und Literatur auch ohne entsprechende Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande. Ein „stillschweigender“ Vertragsschluss sei bereits dann zu bejahen, wenn der Berater erkenne, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe dieser den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, die erteilten Informationen fachkundig zu bewerten und zu beurteilen. Ein Bankmitarbeiter schulde dem Kunden danach eine anlegergerechte und objektgerechte Beratung. Dabei berate ein Bankenmitarbeiter den Kunden nur dann „anlegergerecht“, wenn dieser das Anlegerziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abkläre. Eine Aufklärungspflicht bestehe dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigem Risikoprofil abweicht. Auch ein Anleger, der bereits sei, hohe Risiken einzugehen, habe nach einer weiteren Entscheidung des BGH Anspruch auf zutreffende Informationen, insbesondere wenn die Beratung eine fuer den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand habe, betont Zacher. Er empfahl deshalb, sich vor Anlageentscheidungen gründlich und umfassend zu informieren und sich vor allen Dingen zum Zwecke der Rechtssicherheit unbedingt schriftliche Unterlagen sowie ggfs. auch Bestätigungen zur Anlageform aushändigen zu lassen.
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Prof. Dr. Thomas Zacher, MBA
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