Feststellungsanspruch einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus unerlaubter Handlung verjährt nach anderen Vorschriften als denjenigen die für den Leistungsanspruch gelten
Am 2.12. 2010 verkündete der BGH folgende Leitsätze:
a) Der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung verjährt nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.
b) Trotz Strafbarkeit unterbliebener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung erleidet der zuständige Versicherungsträger keinen Schaden, wenn die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden wäre
Zur Entscheidung des Bundesgerichtshof (A.z.: IX ZR 247/09)ist folgende auszuführen:
Die Klägerin war eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte war seit Mitte 1996 alleinige Geschäftsführerin der J. S. GmbH (nachfolgend: GmbH). Für die Monate Juli, August und November 1997 führte die GmbH die jeweils zum 15. des Folgemonats fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für acht bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmer in Höhe von 30.204,49 DM nicht ab. Zugleich zahlte die GmbH den betreffenden Arbeitnehmern im Zeitraum Juli 1997 bis November 1997 die Nettogehälter jeweils zum Monatsende aus.
Am 1. März 1998 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagte am 28. September 2000 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über 30.204,49 DM (15.443,31 €) nebst Kosten in Höhe von 262,10 DM (134,01 €), Nebenforderungen in Höhe von 5 DM (2,56 €) sowie Zinsen, wobei der Vollstreckungsbescheid die Hauptforderung als "Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266a, 14 StGB für die Zeit vom 01.07.97 - 31.08.97 und 11/97" bezeichnet.
Am 16. Dezember 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Beklagte hat die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid in Höhe von 20.139,16 € als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle an; hiervon entfallen 15.579,88 € auf die Hauptforderung nebst Kosten und Nebenforderungen und weitere 4.559,28 € auf Zinsen. Im Prüfungstermin widersprach die Beklagte dieser Forderung.
Mit ihrer am 29. August 2007 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung ihrer Forderung in Höhe von 20.139,16 € zur Insolvenztabelle begehrt mit der Maßgabe, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben
Diese Entscheidungen waren nach Meinung des BGH zu korrigieren:
Die streitige Beurteilung des rechtskräftig zuerkannten Leistungsanspruchs der Klägerin als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann nicht nach den für den Leistungsanspruch selbst geltenden Vorschriften verjähren.
Die Feststellungsklage der Vollstreckungsgläubigerin soll hier einer späteren Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten vorbeugen. Denn der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil oder Vollstreckungsbescheid kann wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, ist im Wege der Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgen (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8 ff).
Gegen diese Abwehrklage kann der Vollstreckungsgläubiger jederzeit einwenden, sein Vollstreckungstitel sei von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht ergriffen worden.
Den Vollstreckungsgläubiger trifft die Beweislast für diese Einwendung, die als solche nicht verjährt.
Es gab aus Sicht des BGH keinen durchgreifenden Grund dafür geben, den Feststellungsanspruch des Vollstreckungsgläubigers, der diese Einwendung gegen eine künftige Vollstreckungsabwehrklage des Schuldners (oder negative Feststellungsklage) betrifft, der Verjährung des behaupteten materiellen Leistungsanspruchs zu unterwerfen. Auch nicht, weil nur die streitige Beurteilung zum Gegenstand einer selbständigen positiven Feststellungsklage gemacht wird.
Denn das zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses, der Feststellungsanspruch verjähre, herangezogene Risiko, den Beweis des Vollstreckungsgläubigers für die materiell-rechtliche Einordnung der Titelforderung infolge des Zeitablaufes nicht mehr widerlegen oder erschüttern zu können, trifft den Schuldner auch dann, wenn er seine Restschuldbefreiung gegen die Einwendung des § 302 Nr. 1 InsO mit der Vollstreckungsabwehrklage durchsetzen muss.
Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus Sicht des BGH auch mit den getroffenen Feststellungen nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben konnte wurde zurückverwiesen (§ 561 ZPO).
Dies weil nach Sachstand des Verfahrens vor dem BGH eine abschließende Beurteilung nicht möglich war, ob der Klägerin aus der pflichtwidrigen Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile ein Schaden erwachsen ist.
Es ließ sich daher auch nach Meinung des BGH nicht feststellen, inwieweit der vollstreckbare Anspruch der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
Hierzu führte der BGH aus:
Führt der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht ab, so kann sich dieser zwar auch dann nach der Vorschrift des § 266a Abs. 1 StGB strafbar machen, wenn pflichtgemäß entrichtete Zahlungen von dem Träger der Sozialversicherung später im Wege der Insolvenzanfechtung hätten zurückbezahlt werden müssen (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307, 312 f).
Ein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 StGB ersatzfähiger Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt jedoch, wenn pflichtgemäß geleistete Zahlungen anfechtungsrechtlich keinen Bestand gehabt hätten (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, WM 2001, 162, 164; v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, WM 2005, 1180, 1182; vgl. auch BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 107 a.E.; v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 14; v. 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679; OLG München NZI 2010, 943, 944 f).
Im vorliegenden Fall kam nach Ansicht des BGH Betracht, dass pflichtgemäß entrichtete Zahlungen der GmbH auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Wege der Konkursanfechtung zumindest teilweise hätten zurückgewährt werden müssen.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, zu welchem Zeitpunkt die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat und ob der Klägerin dies bekannt war, als die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile hätten entrichtet werden müssen (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO). Infolge des Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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