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Mathias Schatz
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Chancen für Anleger bei Garantiefonds der VIP Gruppe

Gleich mehrere neue Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München haben den Zeichnern von Medienfonds der VIP Gruppe, namentlich VIP 3 und VIP 4, Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank als Anlagevermittlerin, bzw. Anlageberaterin zugesprochen. Andere Gerichte schließen sich diesem Trend an.

Gleich mehrere neue Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts München haben den Zeichnern von Medienfonds der VIP Gruppe, namentlich VIP 3 und VIP 4, Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank als Anlagevermittlerin, bzw. Anlageberaterin zugesprochen. Andere Gerichte schließen sich diesem Trend an.

Eine sehr ausführlich begründete Entscheidung des LG München vom 01.08.2008 benennt als Kernproblem und entscheidenden Anlass für die Haftung der Commerzbank unzureichende, fehlerhafte Informationen über die Kapitalrückzahlungsgarantien der Dresdner Bank (VIP 3), bzw. der Hypo-Vereinsbank (VIP 4). Bei diesen vermeintlichen Garantien handelt es sich tatsächlich um Schuldübernahmeversprechen, die gegenüber Fonds und nicht etwa gegenüber den einzelnen Anteilseignern abgegeben worden sind. Für die Abgabe dieser Versprechen flossen den Banken jeweils rund 80% der Zeichnungssumme auf Umwegen über die Produktionsgesellschaften wieder zu. Zwar sollten die Schuldübernahmeversprechen die Rückzahlung der Einlagen an die Anleger absichern, allerdings nach Abzug der Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Erhebliche Risiken verblieben bei den Anlegern.

In den Prospekten der Fondsgesellschaften werden die Anleger nicht zutreffend über die Folgen dieser besonderen Finanzier-ungsform aufgeklärt. Sie sollte den Zeichnern eine besondere Sicherheit im Hinblick auf ihr gezeichnetes Kapital verschaffen oder dies zu-mindest vermitteln. Diese Konzeption hat aber das totale wirtschaftliche Scheitern der Fondsprojekte zur Folge gehabt. Die Verantwortlichen sind inzwischen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Die Zahlung von 80% der Zeichnungssumme an die garantiegebenden Banken führte dazu dass Investitionen in die zu fördernden Projekte nur in einem Umfang von 20% getätigt worden sind. Anders als prospektiert waren die Fonds damit auch nur zu 20% an den tatsächlichen Einnahmen der finanzierten Projekte beteiligt. Weit schwerwiegender für die Anteilszeichner war aber, dass die Finanzverwaltung die steuerlichen Vergünstigungen und Abschreibungsmöglichkeiten strich, weil die Anlegergelder nicht investiv verwendet worden sind.

Wegen dieser Umstände sind zwei Großverfahren nach dem sog. Kapitalmusterverfahrensgesetz gegen die Fondsgesellschaften und die sicherungsgebenden Banken anhängig. Hier sind nach Auffassung des Verfassers wirtschaftlich verwertbare Ergebnisse für die Anleger nicht zu erwarten.

Ausdrücklich nicht in diese Großverfahren eingebunden ist die Commerzbank, die als Anlagevermittlerin/ Anlageberaterin tätig war. Die Gerichte befanden die von ihr an die Anleger verteilten Informationsschreiben und Kurzbroschüren für irreführend.

In den Materialien zu VIP 3 ist dabei nur von einer Rückzahlungsgarantie die Rede, ohne dass der Empfänger des Garantie-versprechens genau bezeichnet wird. Das LG München I kam in der angeführten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dies eine irreführende In-formation sei und die aus dem Anlagevermitt-lungsvertrag fließende Verpflichtung zu anleger- und anlagegerechter Auskunft verletze. Es wäre Sache der Commerzbank gewesen, die Unklarheiten auszuräumen und auf die wirkliche Rechtsnatur des Schuldversprechens hinzuweisen.

Während das Gericht das Informationsmaterial zu VIP 3 lediglich als missverständlich qualifizierte, ging es bei den Materialien zu VIP 4 von konkreten Falschinformationen aus. Denn hier ist in dem entsprechenden Informationsschreiben ausdrücklich von einer Rückzahlungsgarantie gegenüber dem Anleger von 115% der Zeichnungssumme die Rede.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die sorgfältig herausgearbeiteten Haftungsgrundsätze eine gesunde Basis für eine erfolgversprechende Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der einzelnen Anleger aus Beratungshaftung darstellen.

Praxishinweis: Betroffene Anleger sollten sich auch im Hinblick auf eine drohende Verjährung schnell an einen fachkundigen Rechtsbeistand wenden. Eine sorgfältige Aufarbeitung der konkreten Beratungssituation ist nach den von der Rechtssprechung angelegten Maßstäben unerlässlich.
 
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