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Arbeitsrecht - Bundesarbeitsgericht stärkt die DGB-Gewerkschaften und verneint die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Nach der Einschätzung des höchsten Deutschen Arbeitsgerichts erfüllt sie die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Damit wird einmal mehr die Position der "klassischen" im DGB organisierten Gewerkschaften gestärkt, die immer wieder durch erheblich niedrigere Tarifverträge der "Christlichen Gewerkschaften" konkurrenz bekommen hatten.


Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist nach Ansicht des BAG keine Spitzenorganisation der Arbeitnehmerschaft, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann.

Hierzu hat das Gericht ausgeführt, daß auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher tariffähiger Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden können.

Das gemeinsam von der DGB-Gewerkschaft ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die REchtsbeschwerde der CGZP gegen eine zweitinstanzliche Enscheidung zurückgewiesen und dabei ausgeführt, daß die CGZP keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10
 
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