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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt bekommt Gebühren von Rechtschutzversicherung (ARB 94)

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 10.11.2010, Aktenzeichen
IV ZR 188/08 folgenden, erfreulichen Leitsatz aufgestellt:


Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.


Ein Rechtsanwalt und seine Ehefrau hatten als Gesamtgläubiger 12.665,99 € nebst Zinsen als Versicherungsleistungen für insgesamt vier selbständige Beweisverfahren geltend gemacht. Dem maßgeblichen Versicherungsver-tragsverhältnis lagen die (ARB 94) zugrunde.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten Streit mit den Vermietern des von ihnen bewohnten Hauses. Wegen behaupteter Mängel dieser Mietsache leitete der Ehemann der Klägerin unter anderem in den Jahren 2004 bis 2005 jeweils als alleiniger Antragsteller insgesamt vier selbständige Beweisverfahren ein (Amtsgericht Rheinberg, Aktenzeichen 13 H 9/04, 13 H 1/05, 13 H 4/05 und 13 H 5/05). In allen Verfahren vertrat sich der Ehemann der Klägerin selbst.

Die Beklagte lehnte eine Erstattung der durch diese Selbstvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten ab. Ferner beanstandete sie, dass durch die jeweils gesonderten Anträge auf Beweissicherung unnötig hohe Kosten entstanden seien und der Ehemann der Klägerin es entgegen § 17 (5) c) aaO) ARB 94 versäumt habe, vor Antragstellung jeweils die Zustimmung des Versicherers einzuholen.

Der BGH führte in seinem Urteil u.a. aus:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schließt die Zusage in § 5 (1) a) ARB 94 ("der Versicherer trägt … die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts") es vom Wortlaut her nicht aus, dass damit auch die Selbstvertretung gemeint sein kann. Vor dem Hintergrund, dass § 78 Abs. 4 ZPO die Selbstvertretung ausdrücklich als einen rechtlich möglichen Fall der Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt zulässt, ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig. Denn auch wenn § 78 Abs. 4 ZPO zunächst nur eine verbindliche Regelung für das Prozessrechtsverhältnis trifft, kann diese nicht ohne Einfluss auf das Verständnis des § 5 (1) a) ARB 94 bleiben. Der Versicherungsnehmer wird der Leistungszusage entnehmen, dass der Versicherer für diejenigen Rechtsverfolgungskosten aufkommt, die für die ordnungsgemäße Vertretung des Versicherungsnehmers durch einen Rechtsanwalt anfallen.

Er wird - gerade wenn er selbst Rechtsanwalt ist - dabei auch in den Blick nehmen, dass ihm nach dem Prozessrecht die Möglichkeit offen steht, anstelle der Beauftragung eines anderen - Rechtsanwalts die Selbstvertretung zu wählen, zumal von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewährleistet wird, dass für seine eigenen Leistungen ebenfalls erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten anfallen.

Das führt den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zu einem Klauselverständnis, demzufolge auch die anwaltliche Selbstvertretung als Tätigkeit "eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts" anzusehen, eine Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant mithin kein kennzeichnendes Merkmal des Rechtsanwaltsmandats ist.

Darin kann sich der Versicherungsnehmer durch weitere Umstände bestärkt fühlen. Zum einen bestimmt § 5 (1) a) ARB 94, der Versicherer erstatte die Rechtsanwaltsvergütung "… bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung …". Diese Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht legt es nahe anzunehmen, dass das erstattungsfähig sein soll, was auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Prozessrechtsverhältnis einen Erstattungsanspruch begründet. Auch damit stellt die Klausel eine Verbindung zu den gesetzlichen Regelungen nicht nur des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sondern auch der Zivilprozessordnung über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren her.

Diese gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 78 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, bleiben deshalb nicht so bedeutungslos für das Klauselverständnis, wie dies vielfach angenommen wird. Es kommt hinzu, dass § 17 (1) ARB 94 in Anlehnung an § 158m Abs. 1 und § 158o VVG a.F. (§§ 127 Abs. 1, 129 VVG n.F.) dem Versicherungsnehmer das Recht einräumt, den Rechtsanwalt "aus dem Kreis der Rechtsanwälte auszuwählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Abs. 1 a und b trägt". Ist der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Rechtsanwalt, so wird er dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass seine Wahl nicht auf sich selbst fallen darf.

Vielmehr kann er die Klausel wegen der von der Regelung in § 78 Abs. 3, § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgehenden Indizwirkung dahin deuten, dass ihm auch die Selbstvertretung als eine prozessrechtlich zulässige und gebührenrechtlich erstattungsfähige Variante des Rechtsanwaltsmandats offen steht.

Dem steht § 5 (2) a) ARB 94 nicht entgegen. Der Versicherungsnehmer wird schon nicht annehmen, dass mit der erkennbar lediglich die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmenden Klausel, eine ergänzende inhaltliche Beschränkung des in § 5 (1) ARB 94 umfangreich beschriebenen Leistungsversprechens erfolgen soll.

Vielmehr liegt es für ihn nahe, die Fälligkeitsregelung für den Sonderfall der Selbstvertretung dahin zu verstehen, dass Letztere einen Unterfall der die Fälligkeit der Versicherungsleistung auslösenden Erfüllung darstellt.

Mag auch der sich selbst vertretende Rechtsanwalt keinen verpflichtenden Zahlungsanspruch gegen sich selbst erwerben und nachweisen können, so gleicht seine Situation wirtschaftlich derjenigen eines Versicherungsnehmers, der von einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden ist und diesem das Honorar bereits beglichen hat. In beiden Fällen ist eine geldwerte anwaltliche Leistung bereits "auf Kosten" des Versicherungsnehmers erbracht, weil der Versicherungsnehmer den jeweils erforderlichen Aufwand dafür - im einen Fall durch Einsatz von Zeit und Arbeitskraft, im anderen Fall durch Einsatz eines äquivalenten Geldbetrages - getragen hat.

Allerdings folgte der BGH nicht der Revision, was die Erstattung der Anwaltsgebühren der Höhe nach betraf und führte hierzu aus:

Anders als die Revision meint, sind die von der Beklagten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten für die Selbstvertretung des Ehemannes der Klägerin nicht auf der Grundlage der vier getrennt durchgeführten selbständigen Beweisverfahren. Vielmehr führt die rechtskräftige Grundentscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Vorprozess (22 O 298/05) dazu, die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen anhand eines fiktiven, die vier Beweisbegehren zusammenfassenden Verfahrens zu errechnen sind. Alle Verfahren hätten nämlich auch gebündelt in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden können. So stellte der BGH fest:

Das Landgericht hat seinen Urteilsausspruch in den Urteilsgründen dahingehend erläutert, dass bei Beachtung der Obliegenheit aus § 17 (5) c) aa) ARB 94, d.h. bei Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers vor der Einleitung gerichtlicher Schritte, dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, seine Zustimmung zu den beabsichtigten vier Beweissicherungsverfahren aus Kostengründen von einer Bündelung in einem Verfahren abhängig zu machen.

Wegen der Verletzung der genannten Obliegenheit hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtskräftigen Grundentscheidung eine Leistungskürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. vorgenommen. Damit steht zwischen den Parteien bindend fest, dass die Erstattungsleistung für die vier selbständigen Beweisverfahren ungeachtet weiterer Streitpunkte in jedem Falle auf den Kostenbetrag beschränkt bleibt, der sich unter Zugrundelegung eines einheitlichen Beweissicherungsverfahrens errechnen würde.

Wir wünschen allen Kolleginnen und Kollegen im Übrigen viel Erfolg in Verfahren in welchen sie sich selbst vertreten müssen. Es gibt nämlich nichts schöneres als die Verfahrenskosten vom Gegner erstattet zu erhalten.
 
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