Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam
Im zugrundenliegenden Verfahren hielt der Verbraucherschutzverband NRW die Klausel über die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse für unwirksam. In dieser ist geregelt, dass nach Abschluss eines Bausparvertrages eine Gebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme fällig wird.
Im zugrundenliegenden Verfahren hielt der Verbraucherschutzverband NRW die Klausel über die Abschlussgebühren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse für unwirksam. In dieser ist geregelt, dass nach Abschluss eines Bausparvertrages eine Gebühr in Höhe von 1% der Bausparsumme fällig wird. Der Kunde erhält die Abschlussgebühr nicht zurück und sie wird auch nicht herabgesetzt, falls die Bausparsumme ermäßigt wird oder das Bauspardarlehen nicht voll ausgeschöpft wird.
Die Verbraucherschutzzentrale hält diese Klausel für unwirksam, da der Neukunde für die Abschlussgebühr keine Gegenleistung erhält und damit nur interne Vertriebskosten auf den Verbraucher abgewälzt werden. Der Bundesgerichtshof hält diese Klausel aber für wirksam.
Die Klausel benachteiligt den Verbraucher nicht unangemessen hoch. Zudem verfolgt die Bausparkasse mit dem Festsetzen einer Abschlussgebühr nicht nur betriebsinterne Ziele, sondern handelt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft.
(BGH, Urteil vom 7.12.10 - XI ZR 3/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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