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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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KEIN SCHADENSERSATZ FÜR SAXO-BANK-ANLEGER?

Das OLG Düsseldorf hat am 07.10.2010 Schadensersatzansprüche eines Anlegers abgewiesen.


Der Anleger war über Telefonverkäufer einer in Düsseldorf ansässigen Vermittlungsfirma geworben worden. Ihm waren durch die Telefonverkäufer jeweils Vorgaben betreffend die zu handelnden Finanzinstrumente gemacht worden. Anhand dieser Vorgaben hatte er Ordertickets ausgefüllt, welche dann seitens der Vermittlungsgesellschaft zum Handel von Forex- und Differenzgeschäften an die Saxo-Bank übermittelt wurden.

Das Anlagegeschäft entwickelte sich zum wirtschaftlichen Totalverlust zu Lasten des Anlegers. Seiner daraufhin erhobenen Klage war zunächst gegen den Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft in Düsseldorf stattgegeben worden.

Bereits das Erstgericht hatte jedoch Schadensersatzansprüche gegen die Saxo-Bank verneint.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass die im vorliegenden Fall vermittelten Differenz- und Forexgeschäfte nicht – wie seitens des Klägers behauptet – von der Gefährlichkeit her sogenannten Terminoptionsgeschäften gleichzustellen sind, entsprechend die insoweit seitens des Bundesgerichtshofs entwickelte Haftungsrechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Die standardisierte Aufklärung durch Übersendung von Broschüren ist nach dieser Recht-sprechung des OLG Düsseldorf ausreichend, entsprechend die Klage seitens des OLG auch gegenüber dem Geschäftsführer der Vermittlungsgesellschaft nun abgewiesen wurde.

Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas ist der Auffassung, dass die Rechtsprechungsentwicklung in Bezug auf diese Finanzinstrumente noch nicht abgeschlossen sein dürfte.

Die Feststellungen des Gerichts vermögen – zumindest teilweise – nicht zu überzeugen.
Sicherlich handelt es sich im Fall von Devisengeschäften bzw. beim Forexhandel um eigenständige Finanzinstrumente.

Deren Risiken sind jedoch in den ihm bisher bekannt gewordenen Fällen sehr wohl mit denen von Terminoptionsgeschäften vergleichbar. Dies, soweit ein Vertriebssystem zum Tragen kommt, welches beinhaltet, dass Telefonverkäufer versuchen, unzählige dieser einzelnen Geschäfte den jeweiligen Kunden zu vermitteln, um möglichst viele Gebühren zu verdienen.
Die bisherige Argumentation, dass der Anleger selbst die Geschäftsverbindung steuerte ist unseres Erachtens denklogisch nicht vertretbar.

Dem durchschnittlichen Privatanleger ist es im Regelfall nicht möglich selbst entsprechende Handelsgeschäfte zu ordern oder würde, falls er dies bei einer entsprechend hohen Anzahl täte, „Tag und Nacht“ damit beschäftigt sein. Dann bräuchte er aber auch keine Berater die ihm Ordertickets vermitteln und um unterzeichnete Rücksendung bitten.

Zwar fehlt es bei entsprechenden „Kassa-Geschäften“ an einem herausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt (wie dieser im Fall von Terminoptionen stets gegeben ist).

Gleichzeitig wird für den Fall eines mehrfachen Handels mit entsprechenden Finanzinstru-menten Gebühren und Kosten provoziert, die den Anleger dann von vornherein chancenlos sein lassen.

Es wird Zeit, dass sich die Rechtsprechung zu Gunsten der Anleger ändert.
 
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