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Unfallflucht des Versicherungsnehmers? Bei Bagatellschäden kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort!

Das OLG Celle hat am 19.11.2009 entschieden, dass das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle auch bei eindeutiger Haftungslage zulasten des Versicherungsnehmers eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist, die bei Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Bei einem Bagatellschaden entfällt die Wartepflicht. Ein Schaden von 100 € ist jedoch kein Bagatellschaden mehr.

Hier parkte der Beschuldigte sein Fahrzeug rückwärts aus und fuhr gegen eine Hauswand. Sein Fahrzeug wurde dabei schwer (Reparaturkosten 9.000 €) und die Hauswand leicht beschädigt (Schaden 190 €). Er setzte seine Fahrt aber trotz der Sachbeschädigung fort. Später berichtete der Beschuldigte seiner Versicherung von dem Unfall. Die Versicherung lehnte Kasko-Leistungen ab. Die Klage des Versicherten wurde abgewiesen und auch seine Berufung hatte keinen Erfolg.

In diesem Fall ist die Versicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des VN gem. § 7 I Abs. 2 S. 4 AKB, § 6 Abs. 3 S.1 VVG, § 142 StGB leistungsfrei. Der Versicherte ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann.
Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, wenn ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.
Der Versicherte hat durch das unerlaubte Verlassen der Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung gegen § 142 Abs. 1 Nr.1 StGB verstoßen. Hier liegt kein Bagatellschaden vor, bei dem keine Wartepflicht bestehen würde, da der Schaden über 100 € liegt.

Dem Aufklärungsinteresse der Versicherung wird der Versicherte hier nicht gerecht. Die spätere Unterrichtung der Versicherung reicht nicht für eine Beurteilung der Lage, ob im Unfallzeitpunkt z.B. Fahruntüchtigkeit wegen Alkohols oder Drogenbeeinträchtigung bestanden hat. Durch nachträgliche Angaben ist die Aufklärung somit nicht zuverlässig gewährleistet.

Der Versicherte hat auch vorsätzlich gehandelt, denn er war sich bewusst einen Unfall verursacht zu haben, bei dem er nicht sofort weiterfahren durfte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Allerdings liegt in einem sog. Alleinunfall in dem Verlassen der Unfallstelle keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, wenn bei dem Unfall kein oder nur belangloser Fremdschaden entstanden ist. Die Grenze des Bagatellschadens liegt vor, wenn wegen der Geringfügigkeit des Fremdschadens mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Geschädigten vernünftigerweise nicht zu rechnen ist.

Bei Leasingfahrzeugen liegt kein Fremdschaden vor, wenn der Leasingnehmer der Unfallverursacher ist und nach den Vertragsbedingungen für jeden Schaden, auch für Zufall, einzustehen hat und nur das Leasingfahrzeug beschädigt wird. Ihn trifft also keine Wartepflicht nach § 142 StGB.

(OLG Celle, 8 U 79/09)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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