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Straßenbahnunfall: keine Haftung für stürzenden Fahrgast ohne festen Halt

Das KG Berlin hat am 01.03.2010 entschieden, dass Fahrgäste einer Straßenbahn damit rechnen müssen, dass ruckartige Bewegungen auftreten können, die die eigene Standsicherheit beeinträchtigen können. Jeder ist selbst dafür verantwortlich nicht zu Fall zu kommen.


Hier fiel eine Dame in einer Straßenbahn zu Boden aufgrund einer Bremsung des Beklagten. Nachdem die Frau schon Platz genommen hatte, stand sie wieder auf, um einem anderen Fahrgast am Fahrscheinentwerter behilflich zu sein. Auf der Spur der Bahn hielt ein Pkw und der Beschuldigte musste bremsen. Die Betroffene erklärte, dass sie durch eine plötzliche und erhebliche Bremsverzögerung am Fahrscheinentwerter stehend mit voller Wucht mit dem Rücken und dem Kopf auf den Boden aufgeschlagen sei. Sie habe sich hierbei verletzt.
Sie begehrt deswegen Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.

Das Kammergericht schließt sich hier dem Beschluss des vorgegangenen Landgerichts an und erkennt der Klägerin keine Ansprüche an.

Die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt gegenüber dem hohen Eigenverschulden eines Fahrgastes zurück, wenn dieser grob fahrlässig handle, indem er bei bereits angetretener Fahrt von seinem Sitz wieder aufstehe. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Klägerin sich von ihrer Sitzposition wieder erhoben habe und sich am Entwerter nur mit einer Hand, darüber hinaus auch noch mit der offenbar weniger belastbaren (Hand wurde vor kurzem operiert), festgehalten habe.
Damit habe die Klägerin gegen das Gebot verstoßen, sich während der Fahrt festen Halt zu verschaffen. Ein Fahrgast in einem modernen Großraumwagen ist sich selbst überlassen und kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert.

Im Ergebnis stehen der Betroffenen keine Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche zu.

KG, 12 U 95/09

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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