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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Keine Mietminderung ohne Anzeige der Mängel!

Der BGH hat mit Entscheidung vom 3. November 2010 – VIII ZR 330/09 entschieden, dass der Mieter wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen kann, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.


Der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes ist die wenig überraschende Erklärung zu entnehmen, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gem. § 320 BGB erst nach der Anzeige des Mangels in Bezug auf die dann fällig werdenden Mieten besteht.
Die Beklagten Mieter hatten für die Monate April, Juni und Juli 2007 keine und für Mai 2007 lediglich einen Teil der Miete bezahlt. Daraufhin kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 5. Juni 2007 fristlos wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung mit Schreiben vom 14. Juni 2007 unter Hinweis auf einen Schimmelpilzbefall in mehreren Zimmern. Das war dann offensichtlich zu spät, womit einige Literaturmeinungen, die von einem Minderungsanspruch unabhängig von Mängelanzeigen ausgingen jedenfalls für die Praxis nicht länger wirklich relevant sind.
 
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