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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Gefälschtes Arbeitszeugnis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung?

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 23.06. 2010 entschieden (Az. 7 Ca 263/10), dass eine außerordentliche Kündigung nicht damit begründet werden kann, dass sich ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis am heimischen PC selbst schreibt und mit einer gefälschten Unterschrift seines Arbeitgebers unterschreibt.


Unterschrift seines Arbeitgebers unterschreibt.
Zwar liegt voraussichtlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten, nämlich eine vorsätzliche Urkundenfälschung vor. Aber da die Fälschung nicht während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz, sondern in der Freizeit zu Hause erfolgte könne dieses Fehlverhalten mangels direktem Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben nicht als Kündigungsgrund ausreichen.
Martin J. Haas Rechtsanwalt von MJH Rechtsanwälten meint:
Ein interessantes Urteil, das sicherlich nicht unreflektiert als richtig bewertet werden sollte. Für den Einzelfall mag ja so eine Abwägung einmal vertretbar sein. Auf der anderen Seite täuscht der Angestellte durch sein Verhalten im Rechtsverkehr über angebliche Bewertungen seines Arbeitgebers, wenn er eine solch gefälschte Urkunde erstellt und für Bewerbungen nutzt.
Es sollte ggf. dann doch unter die Treupflicht des Arbeitnehmers fallen ein derartiges Verhalten zu unterlassen zu müssen, da hierdurch gerade die betriebliche Verbundenheit ersichtlich leidet. Ein Vertrauen kann einem Arbeitnehmer der bereit ist die Unterschrift seines Chefs für die „private“ Karriere zu fälschen nicht mehr entgegen gebracht werden. Ein erstaunliches Urteil.
 
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