Atemalkoholmessung AAK 0,5 Promille trotz Kaugummi oder Fisherman´s Friend?
Das OLG Stuttgart hat am 02.07.2010 entschieden, dass für die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung es wesentlich ist, die sog. Kontrollzeit von 10 Minuten vor der Messung einzuhalten. Während dieser Zeit darf der Betroffene keine die Messung möglicherweise beeinflussenden Substanzen zu sich nehmen oder mit ihnen umgehen.
Der Beschuldigte wurde wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gegen die 0,5 Promille-Grenze vom Amtsgericht zu einer Strafe von einer Geldbuße von 1.200 € und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt. Vor Fahrtantritt hat der Betroffene Alkohol zu sich genommen. Das gab er auch zu. Allerdings hat er die gesamte Fahrt über und auch bei der Kontrolle einen Kaugummi im Mund gehabt.
Das Amtsgericht stellte die Richtigkeit der Messergebnisse dadurch aber nicht in Frage.
Laut Sachverständigengutachten dürfen zwar in den letzten 10 Minuten vor der Durchführung der Messung keine fremden Substanzen in die Mundhöhle gelangen, hier führt der Kaugummi aber nicht zur Verfälschung der Messergebnisse, die außerhalb der erlaubten Messschwankungen liegen.
Eine Abweichung von maximal 0.02 mg/l ist bisher nur beim Konsum von „Fisherman´s Friend“ Bonbons festgestellt worden, nicht aber bei diversen anderen Substanzen wie Kaugummi oder Lutschbonbons.
Hier sei aber laut eines Sachverständigen nicht von einer Beeinflussung der Messergebnisse auszugehen.
Eine Verwertbarkeit der Messungen wird daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Grenzwert des § 24 a Abs. 1 StVG nicht nur geringfügig überschritten worden ist. Das heißt eine Verwertbarkeit wird dann angenommen, wenn der gemessene Atemalkoholwert weit (etwa 20 %) über dem Grenzwert liegt.
In Fällen, in denen aber gerade nur der Grenzwert erreicht ist (0,253 mg/l) kann eine Verwertbarkeit ausgeschlossen werden. Das Verfahren wäre dann einzustellen – das Fahrverbot ist aufzuheben.
OLG Stuttgart, 4 Ss 369/10
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana is
t Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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