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Arbeitsrecht / Beamtenrecht: EuGH-Urteil zu Arbeitszeitausgleich und Höchstarbeitszeiten

Mit den Worten "48 Stunden sind genug" könnte man das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zusammenfassen.
Wer regelmäßig mehr arbeitet, hat Anspruch auf Ausgleich - auch finanziell.


Aus einer aktuellen Entscheidung des EuGH ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer - zu denen im Europarecht auch die Beamten zählen - Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn er ständig länger als die in der Europäischen Union erlaubten 48 Stunden pro Woche arbeiten muß.
In dem vom Straßburger Gericht entschiedenen Fall hatte ein Deutscher Feuerwehrmann aus Halle geklagt. Laut seinem Dienstplan hatte er im Schnitt pro Woche 54 Stunden im Einsatz zu sein. Also erheblich länger als die von der EU-Arbeitszeitrichtlinie für einen Zeitraum von sieben Tagen erlaubten 48 Stunden.
Die Richter am EuGH heben dabei besonders maximal 48 Stunden Wochenarbeitszeit hervor.
Der Feuerwehrmann verlangte eine Entschädigung für die geleistete Mehrarbeit, was die Stadt Halle ablehnte. Das für für Beamtenrecht zuständige Verwaltungsgericht Halle entschied, dass der Mann keinen Anspruch auf Ausgleich habe.
Europas höchste Richter sahen das deutlich anders. Auch wenn der Dienstherr eine längere Arbeitszeit selbständig festsetze, könne sich der Kläger auf das höherrangige EU-Recht berufen und daraus einen Anspruch ableiten.
Dabei wiesen die Richter erstmals auch auf die Möglichkeit einer finanziellen Entschädigung - also Bezahlung der Überstunden - hin.
Damit könnte dieses Verfahren zu einem Präzedenzfall für alle Arbeitnehmer in der EU werden.
Aktenzeichen: EuGH - C-429/09
 
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